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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs Erteilung

Hamburg 99018053001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018053001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Berufserlaubnis als Apothekerin / Apotheker beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Apothekerin (Synonym), vorübergehend (Synonym), Urkunde (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 11 Bundes-Apothekerordnung (BApO)     
https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/__11.html

Teaser

Wenn Sie in Deutschland den Beruf als Apothekerin  oder Apotheker ausüben möchten, brauchen Sie eine Berufsberechtigung: die Approbation oder die Berufserlaubnis.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland den Beruf als Apothekerin/Apotheker ausüben möchten, brauchen Sie eine Berufsberechtigung: die Approbation oder die Berufserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Die dafür notwendigen Formulare finden Sie unter den weiterführenden Links.

Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.

Voraussetzungen

Die Berufserlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie:
  • über eine vollständig abgeschlossene Ausbildung als Apotheker in einem Drittstaat verfügen
  • gesundheitlich und persönlich geeignet sind
  • mindestens deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B2 vorweisen
  • über eine Stellenzusage einer hamburgischen Apotheke verfügen
  • und vollständige Antragsunterlagen erbracht wurden

Kosten

Je nach Aufwand zwischen EUR 60 und EUR 360, zuzüglich Auslagen

Verfahrensablauf

Die Berufserlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Im weiteren Verfahren werden Sie darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen. Nach Erteilung der Berufserlaubnis wird Ihnen die Berufserlaubnisurkunde zugestellt.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Kurztext

  • Für die vorübergehende Ausübung des Berufs als Apothekerin beziehungsweise Apothekers braucht die/der Antragsstellende
    • eine abgeschlossene Ausbildung als Apothekerin / Apotheker in einem Drittstaat.
    • eine Berufserlaubnis.
  • Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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