Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Apothekerin (Synonym), vorübergehend (Synonym), Urkunde (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 11 Bundes-Apothekerordnung (BApO)
https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/__11.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/__11.html
Wenn Sie in Deutschland den Beruf als Apothekerin oder Apotheker ausüben möchten, brauchen Sie eine Berufsberechtigung: die Approbation oder die Berufserlaubnis.
Wenn Sie in Deutschland den Beruf als Apothekerin/Apotheker ausüben möchten, brauchen Sie eine Berufsberechtigung: die Approbation oder die Berufserlaubnis.
Die dafür notwendigen Formulare finden Sie unter den weiterführenden Links.
Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.
Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.
Die Berufserlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie:
- über eine vollständig abgeschlossene Ausbildung als Apotheker in einem Drittstaat verfügen
- gesundheitlich und persönlich geeignet sind
- mindestens deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B2 vorweisen
- über eine Stellenzusage einer hamburgischen Apotheke verfügen
- und vollständige Antragsunterlagen erbracht wurden
Die Berufserlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Im weiteren Verfahren werden Sie darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen. Nach Erteilung der Berufserlaubnis wird Ihnen die Berufserlaubnisurkunde zugestellt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Für die vorübergehende Ausübung des Berufs als Apothekerin beziehungsweise Apothekers braucht die/der Antragsstellende
- eine abgeschlossene Ausbildung als Apothekerin / Apotheker in einem Drittstaat.
- eine Berufserlaubnis.
- Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.