Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung
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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__5.html
§ 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__43.html
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__5.html
§ 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__43.html
Wenn Sie Ihr Studium zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie hier Ihre Berufserlaubnis (Urkunde) beantragen.
Wenn Sie in Deutschland den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Diese können Sie hier beantragen.
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
- Sie haben ein Hebammenstudium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen.
- Sie haben die staatliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
- Oder Sie besitzen einen gleichwertigen Bildungsabschluss im Ausland.
- Sie sind gesundheitlich und persönlich geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Für die Ausübung des Berufs als Hebamme beziehungsweise Entbindungspfleger braucht die/der Antragsstellende
- das Staatsexamen
- eine Berufserlaubnis in Form einer Berufsurkunde.
- Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.