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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

Hamburg 99018049001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018049001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Berufserlaubnis / Berufsurkunde als Hebamme / Entbindungspfleger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__5.html
§ 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__43.html

Teaser

Wenn Sie Ihr Studium zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie hier Ihre Berufserlaubnis (Urkunde) beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Diese können Sie hier beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.

Voraussetzungen

  • Sie haben ein Hebammenstudium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben die staatliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
  • Oder Sie besitzen einen gleichwertigen Bildungsabschluss im Ausland.
  • Sie sind gesundheitlich und persönlich geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.

Verfahrensablauf

Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Hier können noch keine Eintragungen erfolgen, da der Verfahrensablauf noch in der Entwicklung ist. Die ersten Erlaubnisse nach Änderung des Hebammengesetzes werden 2024 erfolgen.

Frist

Die Berufsurkunde kann zu jeder Zeit nach Abschluss des Examens beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Kurztext

  • Für die Ausübung des Berufs als Hebamme beziehungsweise Entbindungspfleger braucht die/der Antragsstellende
    • das Staatsexamen
    • eine Berufserlaubnis in Form einer Berufsurkunde.
  • Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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