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Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Hamburg 99009035074000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009035074000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Leistungsbezeichnung II

Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach der Strahlenschutzverordnung

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Fachkundebescheinigung (Synonym), Erwerb einer Fachkunde (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie haben die Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfüllt und möchten eine Bescheinigung dafür haben.

Volltext

Eine Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung müssen folgende Gruppen besitzen:
  • fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Medizinphysikexperten
  • Ärzte und Zahnärzte, die ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe entsprechend § 144 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung am Menschen anwenden
  • Ärzte und Zahnärzte, die entsprechend § 83 Abs. Strahlenschutzgesetz festlegen, auf welche Weise die Anwendung durchgeführt werden soll (rechtfertigende Indikation)
  • Tierärzte, die ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe entsprechend § 146 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung im Rahmen der Tierheilkunde anwenden
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der jeweiligen zuständigen Stelle geprüft (Amt für Arbeitsschutz, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer). Bei positiver Prüfung wird im Anschluss eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Hierfür ist der Antrag bei der für das jeweilige Anwendungsgebiet zuständigen Stelle unter Einreichung der erforderlichen Nachweise schriftlich zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Unterschrift des Antragsstellers
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Zeugnisse über die geeignete Ausbildung (Ausbildungsnachweis, Meisterbrief, Hochschulzeugnis).
    • Nachweise über die praktische Erfahrung. (Qualifiziertes Sachkundezeugnis)
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Strahlenschutzkursen

Voraussetzungen

 Die Anforderungen des § 47 Abs. 1 StrlSchV und der geltenden Richtlinien müssen erfüllt sein.

 

Kosten

Die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Fachkundebescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet. Die Ärztekammer, Zahnärztekammer und Tierärztekammern haben eigene Gebührenordnungen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die jeweiligen Antragsformulare vollständig aus oder Sie stellen den Antrag formlos und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Referat Strahlenschutz bzw. der zuständigen Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkunde erfüllt erhalten Sie die Fachkundebescheinigung per Post oder E-Mail.
  • Sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung  nicht erfüllt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen später zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2-4 Wochen.

Frist

Keine Fristen

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen im technischen Bereich und für Medizinphysikexperten zuständig.
  • Die Ärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Ärzte (Humanmedizin) zuständig.
  • Die Zahnärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Zahnärzte zuständig.
  • Die Tierärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Tierärzte zuständig.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erheben.
Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig

Kurztext

  • Antrag auf Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach Strahlenschutzverordnung
  • Erforderliche Unterlagen zum Antrag:
    • Zeugnisse über die geeignete Ausbildung (Ausbildungsnachweis, Meisterbrief, Hochschulzeugnis).
    • Nachweise über die praktische Erfahrung.
    • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Strahlenschutzkursen
  • Antragsformular unter https://www.hamburg.de/formulare/ nutzen. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
  • Zuständig: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammer

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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