Ärztliche Prüfung Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Staatsexamen, Medizin (Synonym), zweites Staatsexamen (Synonym), Zweites Staatsexamen Medizin (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 10 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__10.html
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__10.html
Bevor Sie eine Approbation als Ärztin oder Arzt erhalten können, müssen Sie die ärztlichen Prüfungen bestehen.
Bevor Sie eine Approbation als Ärztin oder Arzt erhalten können, müssen Sie die ärztlichen Prüfungen bestehen.
Bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur,
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,
- das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit, die als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.
- Sie befinden sich jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit, die als Voraussetzung bestimmt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erhoben werden.
- Für die Ausübung des Berufs als Ärztin oder Arzt braucht die Person
- ein abgeschlossenes Studium
- die bestandene Prüfung
- die Approbation.
- Für die Prüfung kann sich die Person online anmelden.