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Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Erteilung

Hamburg 99018023001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018023001000

Leistungsbezeichnung

Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Approbation als Kinder- und Jugendlichentherapeut beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Approbation (Synonym), Psychotherapie (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 2 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__2.html

Teaser

Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Volltext

Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann Ihnen die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt werden, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Bundeszentralregisterauszug, der nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (Belegart O)
  • Zeugnis über staatliche Prüfung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Voraussetzungen

Die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Kosten

EUR 136,00 - EUR 270,00 zuzüglich. Ausgaben

Verfahrensablauf

Die Approbation können Sie bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
  • Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Wochen, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Frist

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erhoben werden.

Kurztext

  • Approbation als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut Erteilung
  • Um in Deutschland als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten zu können, wird eine gesonderte Berufsberechtigung, die Approbation benötigt
  • Die Approbation wird auf Antrag erteilt
  • Voraussetzung für die Beantragung im Verfahren zur Regelapprobation ist Ausbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung ist zunächst die Gleichwertigkeit festzustellen.
  • Zuständige Stelle: zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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