Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
Antrag auf Versandhandelserlaubnis (Synonym), Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (Synonym), Versandhandelserlaubnis (Synonym), Versandhandels-Register (Synonym), Versand für Apotheke (Synonym), Versand für Apotheke beantragen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.07.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Pharmaziewesen
Wenn Sie als Apothekeninhaber apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Sie als Inhaberin oder Inhaber einer Apotheke benötigen eine Versandhandelserlaubnis, wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten.
- Formloser, schriftlicher Antrag
- Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus § 11a Apothekengesetz (ApoG)
- Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie dem Merkblatt „Erteilung einer Versandhandelserlaubnis für Apotheken“ entnehmen oder mit der zuständigen Stelle klären.
- Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags
- Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer öffentlichen Apotheke
- Der Versand der apothekenpflichtigen Arzneimittel erfolgt zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb.
- Es ist ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang vorhanden.
- Sie halten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb ein
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Versandhandelserlaubnis wird Ihnen erteilt.
- Ihre Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln wird in das zentrale Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingetragen.
Reichen Sie den Antrag spätestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Versandtätigkeit der Apotheke ein.
- Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einzutragen.
- Das BfArM führt ein Versandapothekenregister, in dem alle deutschen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt sind. An diese Händler vergibt das BfArM ein Sicherheitslogo, das die Anbieter auch auf ihrer Homepage abbilden können. Verbraucher können das Versandapothekenregister auf der Website des BfArM einsehen.
- Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Links entnehmen.
- Berechtigt sind nur Apothekeninhaber
- Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bedarf einer Versandhandelserlaubnis
- ein schriftlicher, formloser Antrag ist zu stellen
- Merkblatt „Erteilung einer Versandhandelserlaubnis für Apotheken“ ist vorhanden