Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Deutscher Weinbrand (Synonym), Brandy (Synonym), Prüfnummer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
03.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Lebensmittelüberwachung Hamburg (BJV)
Wenn Sie Deutschen Weinbrand oder Brandy in Umlauf bringen möchten müssen Sie hier die entsprechende Prüfnummer beantragen.
Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy.
Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Antrag gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV
- Dem Antrag sind ein Untersuchungsbefund sowie eine Probe von drei Flaschen beizufügen.
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV)1 . Für die Erteilung der Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:
- bis 5.000 l: 105,00 Euro
- über 5.000 l: 190,00 Euro
- Sie stellen den Antrag bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mit
- einer Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks oder
- ein Untersuchungsbefund einer von der zuständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung
- die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz prüft den Antrag die eingesendeten Proben bzw. den Untersuchungsbefund
- Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung und ggf. die Prüfnummer
Es sind folgende Hinweise zu beachten:
- Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren.
- Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre aufzubewahren.
- Nimmt die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nicht selbst die Untersuchung vor, kann auch ein Untersuchungsbefund einer von der zuständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vorgelegt werden.
- Auf Antrag können auch mehrere Prüfnummern erteilt werden.
- Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist vom Antragsteller fünf Jahre aufzubewahren.
- Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand Erteilung
- Deutscher Weinbrand und Brandy darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden.
- Prüfnummer
- Wird nach analytischer Untersuchung erteilt
- Gilt ein Jahr
- unentgeltlich Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränkes ist dem Antrag beizufügen