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Genehmigung explosionsgeschützter Produkte

Hamburg 99089021030000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089021030000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung explosionsgeschützter Produkte

Leistungsbezeichnung II

Explosionsgeschützte Produkte genehmigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Explosionsschutz (Synonym), Antrag ohne Konformitätsbewertungsverfahren (Synonym), Genehmigung Marktüberwachungsbehörde (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.07.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Produktsicherheit

Teaser

Für Produkte in explosionsgefährdeten Bereichen sind grundsätzlich Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Sie können für begründete Ausnahmefälle eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Für die Bereitstellung, Ausstellung oder erstmalige Verwendung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche, sowie deren Komponenten und erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, müssen Sie normalerweise ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Um Produkte in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, für die kein Konformitätsbewertungs­verfahren durchgeführt wurde, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Stelle. 
Sie können keine Ausnahmegenehmigung für Komponenten beantragen.
Den Antrag stellen Sie normalerweise als Fachfirma.

Erforderliche Unterlagen

Ihr schriftlicher, formloser Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
  • Beschreibung und Konkretisierung des Produkts inklusive der geplanten Abweichung
  • Angaben darüber, ob es sich um ein Inverkehrbringen einzelner Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen (Sonderanfertigungen) handelt
  • Angaben darüber, ob es sich um die Modifizierung von bereits in den Verkehr gebrachten Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen beim Betreiber durch einen Dienstleister handelt.
Fügen Sei Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
  • Nachweise darüber, warum ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2014/34/EU 94/9/EG einen unverhältnismäßigen Aufwand bzw. eine unverhältnismäßige Verzögerung bedeuten würde bzw. dass die Verwendung der Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern liegt, wobei dieses Interesse z. B. durch die Verzögerung infolge der Konformitätsbewertungsverfahren behindert werden kann,
  • Nachweise darüber, dass die Sicherheit der Produkte auf andere Weise (z. B. durch besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet ist.
  • Nachweis darüber, dass die zu genehmigenden Produkte auf das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt ist.

Voraussetzungen

  • Es soll kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.
  • Sie reichen einen vollständigen und hinreichend begründeten Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Verwendung der Produkte ist im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten.
  • Die Sicherheit der Produkte ist auf andere Weise, zum Beispiel durch besonders geschultes Personal, eine Abnahmeprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) gewährleistet.
  • Sie setzen die beantragten Produkte nur in Deutschland ein.

Kosten

Es ist keine Gebühr vorgesehen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den formlosen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
  • Gegebenenfalls fordert Die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet in ihrem Ermessen über den Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von höchstens 3 Monaten.

Frist

Es sind keine besonderen gesetzliche Fristen zu beachten.

Hinweise

Diese Bestimmung darf in sicherheitsrelevanten Fällen angewendet werden, in denen die betreffenden Produkte dringend benötigt werden und nicht genug Zeit besteht, um die vollständigen Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen (oder diese Verfahren abzuschließen). In Hinblick auf die Bedingungen für die eingeschränkte Anwendung ist zu unterstreichen, dass die Nutzung dieser Klausel die Ausnahme bleiben muss und kein übliches Verfahren werden darf.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides.

Kurztext

  • Explosionsgeschützte Produkte genehmigen
  • Für Produkte in explosionsgefährdeten Bereichen sind grundsätzlich Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
  • In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle als Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. 
  • Für Komponenten ist keine Ausnahmegenehmigung möglich.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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