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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

Hamburg 99089149261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089149261000

Leistungsbezeichnung

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Geldwäsche (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Hinweisgebersystem (Synonym), Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (Synonym), Whistleblower (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Rechtsamt (Eimsbüttel)

Handlungsgrundlage

§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html#:~:text=(1)%20Die%20Aufsichtsbeh%C3%B6rden%20errichten%20ein,Terrorismusfinanzierung%2C%20bei%20denen%20es%20die

Teaser

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Steuerhinterziehung) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Steuerhinterziehung) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen.
  • Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden.
Schriftlicher Ablauf:
  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen. 
  • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Online Ablauf:
  • Sie melden sich im Online Dienst an.
  • Danach führen Sie eine Zuständigkeitsfindung durch, indem Sie eine Branchenauswahl treffen. Der Online Dienst ermittelt dann automatisch die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Im nächsten Schritt erstellen Sie Ihre Meldung anonym oder unter der freiwilligen Nennung Ihrer Kontaktdaten. Sie können mittels Uploadfunktion Nachweise oder Beweise für Ihren Hinweis anhängen.
  • Nach Absendung bekommen Sie eine Referenznummer zu Ihrer Meldung und Sie können sich einen anonymen Postkasten einrichten, um mit der Behörde sicher zu kommunizieren.
  • Im anonymen Postkasten werden Sie über Rückfragen und den aktuellen Bearbeitungsstand informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist für die hinweisgebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Es gibt folgende Hinweise:               
In Hamburg gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. In der unteren Tabelle sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten je Unternehmensbranche aufgelistet.

Finanzbehörde:
  • Finanzamt Hamburg-Nord: Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: 
  • Landgericht Hamburg: Aufsicht über Notarinnen / Notare
  • Amtsgericht: Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände 
Behörde für Inneres und Sport:
  • Aufsicht Glücksspiel
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft:
  • Aufsicht über Buchmacherinnen / Buchmacher
Behörde für Wirtschaft und Innovation:
  • Aufsicht über:
  • Güterhändlerinnen / Güterhändler
  • Kunstvermittlerinnen / Kunstvermittler
  • Kunstlagerhalterinnen / Kunstlagerhalter
  • Immobilienmaklerinnen / Immobilienmakler 
  • Dienstleisterinnen / Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
  • Treuhänderinnen / Treuhänder
  • Versicherungsvermittlerinnen / Versicherungsvermittler
  • Finanzunternehmen

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirt-schaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Geldwäscheprävention dient dem Schutz von Unternehmen durch Geldwäsche missbraucht zu werden.
  • Konkrete Hinweise an Aufsichtsbehörden sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
  • Die Meldung kann anonym und schriftlich oder über den Online Dienst erfolgen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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