Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung wiederkehrend
Inhalt
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung wiederkehrend
Prüfung, ob eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage vorliegt
Begriffe im Kontext
Zwischenprüfung (Synonym), Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Wiederkehrende Prüfung (Synonym), Hauptprüfung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.07.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Anlagensicherheit
Sie zuständige Stelle prüft, ob bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die rechtlich vorgegebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden.
Die wiederkehrende Prüfung zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
- Personen-Umlaufaufzüge
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
- Gasfüllanlagen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen
- Flugbetankungsanlagen
- sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
- Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
- Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist
Ist eine Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig
Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leitet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber/ Betreiber ein.
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden.
Die wiederkehrende Prüfung zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
- Personen-Umlaufaufzüge
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
- Gasfüllanlagen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen
- Flugbetankungsanlagen
- sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften