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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme

Hamburg 99006009029001 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006009029001

Leistungsbezeichnung

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme

Leistungsbezeichnung II

Prüfung ob eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftiger Anlagen vorliegt

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Prüfung vor Inbetriebnahme (Synonym), Erstmalige Inbetriebnahme (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt wurden

Volltext

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge
 
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
 
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
 

Erforderliche Unterlagen

Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
 
  • Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
  • Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden

Voraussetzungen

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist

Kosten

Ist eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Betriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig

Verfahrensablauf

Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.




 

Bearbeitungsdauer

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben

Frist

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden
 

Kurztext

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge
 
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
 
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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