Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
Inhalt
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
Prüfung ob eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftiger Anlagen vorliegt
Begriffe im Kontext
Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Prüfung vor Inbetriebnahme (Synonym), Erstmalige Inbetriebnahme (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.07.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Anlagensicherheit
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt wurden
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
- Personen-Umlaufaufzüge
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
- Gasfüllanlagen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen
- Flugbetankungsanlagen
- sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
- Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
- Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist
Ist eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Betriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage nicht vorhanden, so kann die Behörde eine gebührenpflichtige Anordnung erstellen. Die Anordnung ist gemäß Gebührenordnung (ArbSchGebO HA) gebührenpflichtig
Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Bearbeitungsdauer gegeben
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit sind keine Fristen vorhanden
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, somit ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
- Personen-Umlaufaufzüge
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
- Gasfüllanlagen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen
- Flugbetankungsanlagen
- sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften