Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten
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Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten
Benennung einer weisungsbefugt verantwortlichen Person beim Schlachten von Tieren mitteilen
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Als Großbetrieb müssen Sie beim Schlachten von Tieren eine weisungsbefugte Person mitteilen.
Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten
Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten
Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
Sonstige Rinder: 0,5 GVE
Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
Sonstige Schweine: 0,15 GVE
Schafe und Ziegen: 0,1 GVE
Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
Sonstige Rinder: 0,5 GVE
Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
Sonstige Schweine: 0,15 GVE
Schafe und Ziegen: 0,1 GVE
Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE