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Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Hamburg 99089039169000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089039169000

Leistungsbezeichnung

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Kfz (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Airbags (Synonym), Fahrzeug (Synonym), Gurtstraffer (Synonym), Kraftfahrzeug (Synonym), Sicherheitsgurt (Synonym), Sprengstoffgesetz (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

06.07.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Teaser

Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig

Volltext

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.
 
Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 - beziehungsweise nach alter Bezeichnung der Kategorie T1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.
 
Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (beziehungsweise der früheren Kategorie T1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten.

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
  • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240
  • die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich oder online an.

Bearbeitungsdauer

Keine.

Frist

Anzeigefrist: Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten

Rechtsbehelf

Keiner.

Kurztext

  • Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • Überwachung des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, vor allem hinsichtlich der Lagerung der Stoffe und hinsichtlich der erforderlichen eingeschränkten Fachkunde
  • Anzeige notwendig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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