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Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung

Hamburg 99089045007000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089045007000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Raketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Sprengstoff (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.06.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html 
 

Teaser

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

Volltext

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Für Hamburg gilt: Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig. Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Kosten

Variabel

Verfahrensablauf

Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.

Für Hamburg gilt: Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig. Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
  • Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
  • Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
  • Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.
Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:
  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger  anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
  • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
  • Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

1 bis 14 Tage

Frist

Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution). 


 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

- Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen bedarf außerhalb des Jahreswechsels einer Ausnahmegenehmigung.
- Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen auf Grund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfang des Feuerwerkes.

Für Hamburg gilt: 
Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig.
- Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.
- Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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