Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
Inhalt
Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Begriffe im Kontext
Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Raketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Sprengstoff (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.06.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Für Hamburg gilt: Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig. Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Für Hamburg gilt: Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig. Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.
Für Hamburg gilt: Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig. Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
Für Hamburg gilt: Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig. Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
- Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
- Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
- Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
- Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
- Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).
- Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen bedarf außerhalb des Jahreswechsels einer Ausnahmegenehmigung.
- Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen auf Grund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfang des Feuerwerkes.
Für Hamburg gilt:
- Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig.
- Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.
- Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
- Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen auf Grund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfang des Feuerwerkes.
Für Hamburg gilt:
- Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 ist nicht genehmigungsfähig.
- Ein Antrag kann zwar gestellt werden, dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.
- Die Gründe dafür können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.