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Anzeige von unerlaubtem Glücksspiel Entgegennahme

Hamburg 99089161261000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089161261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von unerlaubtem Glücksspiel Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Unerlaubtes Glücksspiel anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Glücksspiel. (Synonym), Glücksspielveranstaltung (Synonym), Online Glücksspiel (Synonym), Anonyme Hinweise (Synonym), Anonymer Hinweisgeber Glücksspiel (Synonym), Whistleblower Glücksspiel (Synonym), Unerlaubtes Glücksspiel (Synonym), Hinweis unerlaubtes Glücksspiel (Synonym), Verbotenes Glücksspiel (Synonym), Hinweis verbotenes Glücksspiel (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.06.2022

Fachlich freigegeben durch

FP BIS A241 Glücksspielaufsicht

Handlungsgrundlage

§ 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021
 https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrST2021rahmen


§§ 4 Abs. 1 fortfolgend Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021  
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrST2021rahmen

Teaser

Wenn Sie Hinweise zu einem Angebot oder einer Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels haben, können Sie diese anonym übermitteln.

Volltext

Das Angebot von Internet-Glücksspiel in Deutschland bedarf einer offiziellen Erlaubnis beziehungsweise einer Lizenz. Die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist eine Straftat. Wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass ein Spieleanbieter ohne eine solche Erlaubnis Glücksspielangebote im Internet veröffentlicht und durchführt, können Sie Ihren Hinweis mithilfe des Hinweisgebers an die zuständige Behörde übermitteln.
Jede Person kann Hinweisgeber sein und dabei auf Wunsch vollständig anonym bleiben.
Relevanz haben Hinweise zu unerlaubtem Glücksspiel zum Beispiel im Bereich Pferde- und Sportwetten, Lotterien, Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Hinweis um unerlaubtes Glücksspiel handelt, können Sie sich im § 2 sowie §4 Absatz 1,2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 darüber informieren.

Erforderliche Unterlagen

Optional:  Belege für den Vorfall (in verschiedenen gängi-gen Dateiformaten möglich) 

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Ein Hinweis können Sie online  oder schriftlich abgeben und auf Wunsch vollständig anonym bleiben. 
Wenn Sie Ihren Hinweis online übermitteln wollen:
  • Ihren Hinweis zum Schwerpunkt unerlaubtes Glücksspiel beschreiben Sie kurz und prägnant im Hinweisgeber-System. 
  • Sie erhalten vom System nach Versand Ihres Hinweises ei-ne Referenznummer, die Sie verwenden können, um ergänzende Informationen an die zuständige Behörde online oder postalisch zu übermitteln. 
  • Das Hinweisgebersystem bietet Ihnen die Möglichkeit ein anonymes Postfach einzurichten. In diesem Postfach wird der abgegebene Hinweis und gegebenenfalls Ergänzungen gespeichert und die zuständige Behörde kann Ihnen hier-über Rückmeldungen zukommen lassen.
  • Hinweis: Der Online-Dienst befindet sich derzeit in Entwicklung und wird Ihnen dann zur Verfügung gestellt. 
Hinweise können Sie grundsätzlich auch schriftlich und anonym an die zuständige Behörde übermittelten.

Bearbeitungsdauer

4 - 8 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:     
  • Sofern der Hinweisgeber beziehungsweise die Hinweisgeberin vollständig anonym bleiben möchte, muss er beziehungsweise sie darauf achten, dass die Angaben oder Datei-Uploads keinerlei Rückschlüsse auf seine beziehungs-weise ihre Person zulassen.
  • Das Hinweisgebersystem ist nicht geeignet um polizeiliche Anzeige zu erstatten. 
  • In Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland) ist die BIS (Behörde für Inneres und Sport) in Hamburg zuständig.
  • In Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 208 Glücksspiel-rechtliche Übergangsaufgaben zuständig.
     

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Das Angebot von Internet-Glücksspiel in Deutschland bedarf einer offiziellen Erlaubnis beziehungsweise einer Lizenz; die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist eine Straftat
  • Eine Person kann Hinweise zu unerlaubtem Glücksspiel geben
  • online und nach Wunsch voll anonym
  • Keine polizeiliche Anzeige
  • Das Angebot stellt keine Beschwerdemöglichkeit über Spieleanbieter dar, die anderweitig und bilateral geklärt werden können 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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