Sperrzeit Verkürzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Außengastronomie (Synonym), Gastronomie (Synonym), Restaurant (Synonym), Gaststätten (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Schankwirtschaften (Synonym), Speisewirtschaften (Synonym), Schaustellungen (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Kneipen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.06.2022
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SperrZeitVHA2003rahmen
Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SperrZeitVHA2003rahmen
Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen.
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für Gaststätten und Kneipen von Sonntag- bis Donnerstagnacht eine Sperrzeit von 05:00 – 06:00 Uhr. In dieser Zeit müssen die gastronomischen Betriebe schließen.
Für Musikaufführungen, Schaustellungen und andere unterhaltende Veranstaltungen gilt die tägliche Sperrzeit von 24:00 – 06:00 Uhr.
Am Silvesterabend sowie zum 01. und 02. Mai gelten diese Sperrzeiten nicht. Wenn Ihr Betrieb Teil eines Volksfestes oder eines Marktes ist, gilt für Sie diese Sperrzeit auch nicht.
Die Sperrzeiten sollen die Allgemeinheit vor andauernder Lärmbelästigung schützen.
Eine Verkürzung der Sperrzeit ist auf Antrag möglich.
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für Gaststätten und Kneipen von Sonntag- bis Donnerstagnacht eine Sperrzeit von 05:00 – 06:00 Uhr. In dieser Zeit müssen die gastronomischen Betriebe schließen.
Für Musikaufführungen, Schaustellungen und andere unterhaltende Veranstaltungen gilt die tägliche Sperrzeit von 24:00 – 06:00 Uhr.
Am Silvesterabend sowie zum 01. und 02. Mai gelten diese Sperrzeiten nicht. Wenn Ihr Betrieb Teil eines Volksfestes oder eines Marktes ist, gilt für Sie diese Sperrzeit auch nicht.
Die Sperrzeiten sollen die Allgemeinheit vor andauernder Lärmbelästigung schützen.
Eine Verkürzung der Sperrzeit ist auf Antrag möglich.
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besondere örtliche Verhältnisse dargelegt werden.
Für die Verkürzung der Sperrzeit muss jedoch ein „öffentliches Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen Eine Einschränkung müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem „öffentlichen Bedürfnis“ an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich dazulegen.
Für die Verkürzung der Sperrzeit muss jedoch ein „öffentliches Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen Eine Einschränkung müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem „öffentlichen Bedürfnis“ an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich dazulegen.
Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Verkürzung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen .
- Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
- In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
- Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
- Generelle Sperrzeit in Hamburg zwischen 05.00 - 06.00 Uhr.
- Für Schank- und Speisewirtschaften gibt es keine Sperrzeiten zu folgenden Tagen:
- In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag
- In den Nächten zum 01. Januar, sowie 01. und 02. Mai
- Sperrzeit für Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien von 24.00 - 06.00 Uhr.
- Eine Sperrzeit besteht nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten.
- Eine Verkürzung der Sperrzeit ist auf Antrag möglich.
- Der Antragssteller muss hierfür ein „öffentlichen Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse darlegen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg