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Sperrzeit Verkürzung

Hamburg 99025004057000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025004057000

Leistungsbezeichnung

Sperrzeit Verkürzung

Leistungsbezeichnung II

Verkürzung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Außengastronomie (Synonym), Gastronomie (Synonym), Restaurant (Synonym), Gaststätten (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Schankwirtschaften (Synonym), Speisewirtschaften (Synonym), Schaustellungen (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Kneipen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SperrZeitVHA2003rahmen

Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html

Teaser

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen.

Volltext

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land  unterschiedlich geregelt.
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für Gaststätten und Kneipen von Sonntag- bis Donnerstagnacht eine Sperrzeit von 05:00 – 06:00 Uhr. In dieser Zeit müssen die gastronomischen Betriebe schließen.

Für Musikaufführungen, Schaustellungen und andere unterhaltende Veranstaltungen gilt die tägliche Sperrzeit von 24:00 – 06:00 Uhr.

Am Silvesterabend sowie zum 01. und 02. Mai gelten diese Sperrzeiten nicht. Wenn Ihr Betrieb Teil eines Volksfestes oder eines Marktes ist, gilt für Sie diese Sperrzeit auch nicht.

Die Sperrzeiten sollen die Allgemeinheit vor andauernder Lärmbelästigung schützen.

Eine Verkürzung der Sperrzeit ist auf Antrag möglich. 
 

Erforderliche Unterlagen

Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.  

Voraussetzungen

Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besondere örtliche Verhältnisse   dargelegt werden.
Für die Verkürzung der Sperrzeit muss jedoch ein „öffentliches Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen Eine Einschränkung müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem „öffentlichen Bedürfnis“ an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich dazulegen. 

 

Kosten

Kostenhöhe (fix): EUR 45,00

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
  • reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.  
  • legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Verkürzung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen . 
  • Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Wochen

Frist

Keine

Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.  

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
  • Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
  • Generelle Sperrzeit in Hamburg zwischen 05.00 - 06.00 Uhr. 
  • Für Schank- und Speisewirtschaften gibt es keine Sperrzeiten zu folgenden Tagen:
    • In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag 
    • In den Nächten zum 01. Januar, sowie 01. und 02. Mai 
  • Sperrzeit für Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien von 24.00 - 06.00 Uhr. 
  • Eine Sperrzeit besteht nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten.
  • Eine Verkürzung der Sperrzeit ist auf Antrag möglich.
  • Der Antragssteller muss hierfür ein „öffentlichen Bedürfnis“ oder besondere örtliche Verhältnisse darlegen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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