Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung
Inhalt
Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung
Anerkennung als Prüfsachverständige für Technische Anlagen und Einrichtungen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
18.07.2022
Fachlich freigegeben durch
Hempel, Sven
Die Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
(Prüfverordnung - PVO)
(Prüfverordnung - PVO)
Sie möchten sich als Prüfsachverständige bzw. Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen?
Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate. Die Anerkennung erfolgt für einzelne Fachrichtungen im Sinne § 14 PVO. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.
Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate. Die Anerkennung erfolgt für einzelne Fachrichtungen im Sinne § 14 PVO. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.
Der Antrag muss gem. PVO u.a. die folgenden Unterlagen enthalten:
- Antragsformular
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Führungszeugnis
- Nachweis des Geschäftssitzes und evtl. Niederlassungen
- Nachweise zu besonderen Voraussetzungen (siehe PVO §10 Pkt. 2.)
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger sind in der Prüfverordnung (PVO), insbesondere in den §§ 4 und 16 aufgeführt.
Der Verfahrensablauf wird von der Prüfstelle für Gebäudetechnik der Anerkennungsbehörde betreut. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.
Die Aufgaben von Prüfsachverständigen für Technische Anlagen und Einrichtungen sind in der Prüfverordnung (PVO) detailliert aufgeführt (mittels Internet-Link erreichbar)
- Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen
- ntragstellende Personen können die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
- Zuständig: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau