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Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

Hamburg 99012053001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012053001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Prüfsachverständige für Technische Anlagen und Einrichtungen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hempel, Sven

Handlungsgrundlage

Die Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
(Prüfverordnung - PVO)

Teaser

Sie möchten sich als Prüfsachverständige bzw. Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen?

Volltext

Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate. Die Anerkennung erfolgt für einzelne Fachrichtungen im Sinne § 14 PVO. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss gem. PVO u.a. die folgenden Unterlagen enthalten:
  •         Antragsformular
  •         Lebenslauf 
  •         Zeugnisse  
  •         Führungszeugnis 
  •         Nachweis des Geschäftssitzes und evtl. Niederlassungen 
  •         Nachweise zu besonderen Voraussetzungen (siehe PVO §10 Pkt. 2.)
Weitere Details zu den Antragsunterlagen sind auf unserer Internetseite im dortigen „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfingenieurinnen“ aufgeführt (siehe mittels Internet-Link).

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger sind in der Prüfverordnung (PVO), insbesondere in den §§ 4 und 16 aufgeführt.

Kosten

Gebühr: 450€ - 450€
i.d.R. 450 EUR für die Anerkennung.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf wird von der Prüfstelle für Gebäudetechnik der Anerkennungsbehörde betreut. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.

Bearbeitungsdauer

Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate.

Frist

keine

Hinweise

Die Aufgaben von Prüfsachverständigen für Technische Anlagen und Einrichtungen sind in der Prüfverordnung (PVO) detailliert aufgeführt (mittels Internet-Link erreichbar)

Rechtsbehelf

Ein Widerspruch ist binnen eines Monats nach der Bescheidzustellung möglich.

Kurztext

  • Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen
  • ntragstellende Personen können die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
  • Zuständig: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Formulare

nicht vorhanden

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