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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Hamburg 99006009029006 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006009029006

Leistungsbezeichnung

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Leistungsbezeichnung II

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Verlängerung Prüffrist (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.06.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.

Volltext

Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
 
Aufzugsanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 2) Betriebssicherheitsverordnung,
insbesondere
  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge
 
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
(Anhang 2, Abschnitt 3) Betriebssicherheitsverordnung, wie z. B.:
  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
 
Druckanlagen 
(Anhang 2, Abschnitt 4) Betriebssicherheitsverordnung, die definiert sind als
  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugeben:
 
  • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
  • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
  • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
  • Stellungnahme einer Zugelassenen Überwachungsstelle.

Voraussetzungen

Im Antrag sind die Gründe für eine Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV darzulegen. Die
beantragte Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann.
Im Einzelnen müssen hierbei
  • die Auslegung und Fertigung,
  • die dokumentierte Qualität,
  • die Ergebnisse aus den Prüfungen sowie
  • die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer
berücksichtigt werden.
Antragsinhalt und Bestandteil des Antrages müssen auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV für die Anlage und die Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen sein. Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist und welche zusätzlichen Maßnahmen ggf. erforderlich sind, damit die Anlage in dem Zeitraum bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizufügen, wonach mit den im Antrag beschriebenen Maßnahmen die beantragte Fristverlängerung möglich ist. Die Stellungnahme sollte vorzugsweise durch Personen erfolgen, die mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Eine Fristverlängerung kann immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Anlage und frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen.
Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.

Kosten

Gebührenordnung (ArbSchGebO HA)

Verfahrensablauf

  • Einreichung des Antrags und der Stellungnahme einer zugelassenen Überwachungsstelle
  • Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
  • Prüfung durch Behörde,
  • Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.

Frist

In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten

Rechtsbehelf

Widerspruch:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf genannten Dienststelle erhoben werden.
 

Kurztext

Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
 
Aufzugsanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 2) Betriebssicherheitsverordnung,
insbesondere
  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge
 
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
(Anhang 2, Abschnitt 3) Betriebssicherheitsverordnung, wie z. B.:
  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
 
Druckanlagen 
(Anhang 2, Abschnitt 4) Betriebssicherheitsverordnung, die definiert sind als
  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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