Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
Inhalt
Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
Begriffe im Kontext
Arbeitsunfall (Synonym), Schadensfall (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.06.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Anlagensicherheit
In Ihrem Betrieb oder Gebäude kam es durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnischen Einrichtungen zu einem Schaden an bestimmten Anlagen? Dies müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
In Ihrem Betrieb oder Gebäude kam es durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnischen Einrichtungen zu einem Schaden an bestimmten Anlagen. Dies müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen, Kräne, Flüssiggasanlagen oder maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
- bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
- Angaben zu verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Betriebsanweisung
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin.
- Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen schriftlich oder per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Anzeige wird geprüft.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
- Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.
- Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
- Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
- Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Anzeige muss unverzüglich erfolgen, ist formfrei, gebührenfrei und kann per E-Mail zugestellt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg