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Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall

Hamburg 99006059261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006059261002

Leistungsbezeichnung

Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall

Leistungsbezeichnung II

Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Arbeitsunfall (Synonym), Schadensfall (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.06.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

In Ihrem Betrieb oder Gebäude kam es durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnischen Einrichtungen zu einem Schaden an bestimmten Anlagen? Dies müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
 

Volltext

In Ihrem Betrieb oder Gebäude kam es durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnischen Einrichtungen zu einem Schaden an bestimmten Anlagen. Dies müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen, Kräne, Flüssiggasanlagen oder maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin.
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen schriftlich oder per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Anzeige wird geprüft.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.

Bearbeitungsdauer

 Die zuständige Behörde wird sich unverzüglich melden.

Frist

 Der Schaden muss unverzüglich gemeldet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
  • Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
  • Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen, ist formfrei, gebührenfrei und kann per E-Mail zugestellt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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