Verwendung von Arbeitsmitteln Erteilung Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung
Inhalt
Verwendung von Arbeitsmitteln Erteilung Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung
Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung bei Verwendung von Arbeitsmitteln beantragen
Begriffe im Kontext
Arbeitsschutz (Synonym), Arbeitsmittel (Synonym), Ausnahmen (Synonym), Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.06.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Anlagensicherheit
§ 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 19 Absatz 4 (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 19 Absatz 4 (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bestimmte Schutzmaßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung nur durch sehr hohen, unverhältnismäßigen Aufwand umsetzen können, können Sie eine Ausnahme von der Betriebssicherheitsverordnung beantragen.
Sie können eine Ausnahme von der Betriebssicherheitsverordnung beantragen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, der folgende Angaben enthält:
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle ein Sachverständigengutachten bei Ihnen an.
- den Grund für die Beantragung der Ausnahme
- die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren
- die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle ein Sachverständigengutachten bei Ihnen an.
Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung, wenn
- die Anwendung der Vorschriften für Sie als Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
- die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar ist.
- die Ausnahme mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist.
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Aufwand an.
Falls ein Sachverständigengutachten benötigt wird, müssen Sie die Kosten dafür tragen.
Falls ein Sachverständigengutachten benötigt wird, müssen Sie die Kosten dafür tragen.
- Sie reichen den schriftlichen Antrag mit den Begründungen ein.
- Ihr Antrag wird geprüft.
- Bei Bedarf werden weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen eingeholt.
- Gegebenenfalls wird ein Sachverständigengutachten angefordert.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Wochen.
- Ausnahmegenehmigung bei der Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zur Gewährleistung der Betriebssicherheit beantragen
- Kann erteilt werden, wenn
- die Anwendung der Vorschriften für Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
- die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar ist.
- die Ausnahme mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg