Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
Inhalt
Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
Personenschaden durch einen Unfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen
Begriffe im Kontext
Unfall (Synonym), Arbeitsunfall (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.06.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Anlagensicherheit
In Ihrem Betrieb oder Gebäude wurde ein Mensch bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln erheblich verletzt oder ist sogar verstorben? Dann müssen Sie dies anzeigen.
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Behörde anzeigen.
Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,
Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
- Angaben zu den verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
- Betriebsanweisung
Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin..
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Sie reichen die Anzeige des Ereignisses schriftlich oder per E-Mail unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Anzeige wird geprüft.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
- Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.
- Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
- Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
- Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Anzeige muss unverzüglich erfolgen
- Anzeige ist formfrei, gebührenfrei und kann per E-Mail zugestellt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg