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Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall

Hamburg 99006059261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006059261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall

Leistungsbezeichnung II

Personenschaden durch einen Unfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Unfall (Synonym), Arbeitsunfall (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.06.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

In Ihrem Betrieb oder Gebäude wurde ein Mensch bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln erheblich verletzt oder ist sogar verstorben? Dann müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Behörde anzeigen.

Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin..
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige des Ereignisses schriftlich oder per E-Mail unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Anzeige wird geprüft.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde wird sich unverzüglich melden.

Frist

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Unfall
  • Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Anzeige ist formfrei, gebührenfrei und kann per E-Mail zugestellt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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