Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Integrationsamt (Synonym), Menschen mit Behinderung (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Gleichstellung (Synonym), Entlassung (Synonym), Kündigung (Synonym), Kündigungsschutz (Synonym), Schwerbehindert (Synonym), Zulässigkeit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.05.2022
Fachlich freigegeben durch
Integrationsamt
§ 179 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html
§ 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
§ 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
§ 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__171.html
§ 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
§ 158 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__158.html
§ 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html
§ 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__174.html
§ 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__175.html
§ 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
§ 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__172.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html
§ 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
§ 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__170.html
§ 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__171.html
§ 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
§ 158 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__158.html
§ 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html
§ 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__174.html
§ 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__175.html
§ 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
§ 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__172.html
Wenn Sie einem schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.
Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie eine Person, die diese Kriterien erfüllt, kündigen möchten, benötigen Sie vorab die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes (der zuständigen Behörde).
Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts (der zuständigen Behörde) ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dieser kann auch nicht im Nachgang durch das zuständige Integrationsamt (der zuständigen Behörde) zugestimmt werden.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist ebenfalls unwirksam.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Eine Zustimmung des Integrationsamtes (der zuständigen Behörde) brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
Es werden für die Zustimmung zur Kündigung neben dem Kündigungsgrund, weitere Interessen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung berücksichtigt. Diese können unter anderem Angaben zu der zu kündigenden Person, persönliche Verhältnisse oder die Dauer der Beschäftigung sein.
Darüber hinaus werden die Art und Schwere der Behinderung und Ihre Angaben berücksichtigt.
Sie benötigen keine Zustimmung des Integrationsamtes (der zuständigen Behörde), wenn die schwerbehinderte oder die gleichgestellte Person:
Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts (der zuständigen Behörde) ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dieser kann auch nicht im Nachgang durch das zuständige Integrationsamt (der zuständigen Behörde) zugestimmt werden.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist ebenfalls unwirksam.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Eine Zustimmung des Integrationsamtes (der zuständigen Behörde) brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
- ordentlichen Kündigungen,
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
- Änderungskündigungen.
Es werden für die Zustimmung zur Kündigung neben dem Kündigungsgrund, weitere Interessen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung berücksichtigt. Diese können unter anderem Angaben zu der zu kündigenden Person, persönliche Verhältnisse oder die Dauer der Beschäftigung sein.
Darüber hinaus werden die Art und Schwere der Behinderung und Ihre Angaben berücksichtigt.
Sie benötigen keine Zustimmung des Integrationsamtes (der zuständigen Behörde), wenn die schwerbehinderte oder die gleichgestellte Person:
- selbst kündigt,
- das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird (zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag),
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat und der Kündigung nicht widersprochen wird,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitsgebenden eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Mensch oder ihnen gleichgestellte Person nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
- Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund.
- Sie beschäftigen schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
- Sie haben dem Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.
Damit Sie schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen kündigen können, müssen Sie vor der eigentlichen Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung beim Integrationsamt (bei der zuständigen Behörde) stellen.
Eine Online-Beantragung der Zulässigkeitserklärung geschieht folgendermaßen:
Wenn Sie das PDF-Formular nutzen:
Eine Online-Beantragung der Zulässigkeitserklärung geschieht folgendermaßen:
- Sie rufen den Online Dienst auf
- Sie melden sich über das Servicekonto Business an
- Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen
- Sie tragen alle notwendigen Kündigungsdaten ein
- Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen,
- Ihr Antrag wird durch das Integrationsamt (die zuständige Behörde) geprüft
- Das Integrationsamt (Die Zuständige Behörde) übersendet Ihnen die Zustimmung beziehungsweise die Entscheidung postalisch zu
- Eine Kündigung der Person kann grundsätzlich wirksam erst dann erfolgen, wenn dem Arbeitgebenden der schriftliche Zustimmungsbescheid der Behörde zugestellt wurde
Wenn Sie das PDF-Formular nutzen:
- Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular
- Befüllen Sie den Antrag.
- Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an das zuständige Integrationsamt
- Ihr Antrag wird durch das Integrationsamt (die zuständige Behörde) geprüft.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online Verfahren mittels des Online-Dienstes.
- Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.
- Bei Zustimmungsanträgen zur außerordentlichen Kündigung beträgt die Bearbeitungsdauer im Mittel 2 Wochen.
Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung:
Sie können eine Zustimmung zur fristlosen Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über den Kündigungsgrund beantragen.
Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen.
Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung des Integrationsamtes hinfällig.
Sie können dann nur noch ein
neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung:
Sie müssen nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen.
Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung.
Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Sie können eine Zustimmung zur fristlosen Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über den Kündigungsgrund beantragen.
Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen.
Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung des Integrationsamtes hinfällig.
Sie können dann nur noch ein
neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung:
Sie müssen nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen.
Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung.
Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
- für schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen besteht ein besonderer Kündigungsschutz
- das Kündigungsverbot kann nur in Ausnahmefällen vom Integrationsamt (von der zuständigen Behörde) aufgehoben werden
- Arbeitgebende haben die Möglichkeit, eine Zulässigkeitserklärung zu erwirken
- Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens
- Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich:
- bei Kündigungen innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung unabhängig von der Dauer der Probezeit,
- wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt oder
- wenn der Arbeitnehmende das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat und der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen wird
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitgebenden eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Mensch oder diesen gleichgestellten behinderten Personen nicht nachgewiesen ist