Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Nachtarbeit (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Arbeitszeiten (Synonym), Sonderregelungen zur Arbeitszeit (Synonym), Offshore-Tätigkeiten (Synonym), Amt für Arbeitsschutz (Synonym), Aufsichtsbehörde (Synonym), Tarifliche Ausgleichsregelungen (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.06.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Arbeitnehmerschutz
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei dem Amt für Arbeitsschutz abweichende Arbeitszeiten bewilligen lassen.
Sie benötigen eine Bewilligung vom Amt für Arbeitsschutz, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen Nachtarbeit getätigt werden soll.
Die Bewilligung der Nacharbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
Die Bewilligung der Nacharbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
- Schichtbetriebe
- Bau- und Montagestellen
- Saison- und Kampagnebetriebe
- Offshore-Tätigkeiten
- besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken oder künstlichen Inseln
- Sie können den Antrag auf Bewilligung nur stellen, wenn Sie eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber sind.
- Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Die Kostenhöhe liegt zwischen EUR 100 und EUR 6.000.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt und sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt und sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Eine Bewilligung können Sie im schriftlichen Verfahren beantragen:
Wenn Sie abweichende Regelungen der Nachtarbeit online beantragen möchten:
- Sie stellen beim Amt für Arbeitsschutz einen entsprechenden Antrag
- Sie reichen alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen ein
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden
- Sie erhalten einen entsprechenden Bewilligungsbescheid
- Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein Ablehnungsbescheid
- Es geht Ihnen ein Gebührenbescheid zu
Wenn Sie abweichende Regelungen der Nachtarbeit online beantragen möchten:
- Nutzen Sie das Freitextfeld des Antrags im Online Dienst
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren
Die Bearbeitungsdauert ist abhängig vom Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie den Bescheid innerhalb weniger Wochen nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.
Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Wenn Sie es aus betrieblichen Gründen für erforderlich halten und Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden nicht gefährden, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Dies beinhaltet auch die Möglichkeit die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet wird.
Wenn Sie es aus betrieblichen Gründen für erforderlich halten und Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden nicht gefährden, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Dies beinhaltet auch die Möglichkeit die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet wird.
- Widerspruch
- Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Amt für Arbeitsschutz eingelegt werden.
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Amt für Arbeitsschutz kann eine Nachtarbeit bewilligen bei:
- Schichtbetrieben
- Bau- und Montagestellen
- Saison- und Kampagnebetriebe
- Offshore-Tätigkeiten
- besonderen Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken oder künstlichen Inseln