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Taxigenehmigung Erteilung

Hamburg 99084012001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084012001000

Leistungsbezeichnung

Taxigenehmigung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Taxigenehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personenbeförderung (Synonym), Genehmigung für Taxiunternehmer (Synonym), Konzession für Taxenbetrieb (Synonym), Taxenverkehr - Genehmigung (Synonym), Fiskaltaxameter (Synonym), Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Synonym), Verkehr mit Taxen (Synonym), Taxiunternehmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Taxenstelle

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html

Bezeichnung: § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html

Bezeichnung: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html
 
Bezeichnung: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/
 
Bezeichnung: Fahrzeugzulassungsverordnung
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html

Teaser

Wollen Sie in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung beziehungsweise eine Konzession.

Volltext

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxi benötigen Sie eine Genehmigung beziehungsweise eine Konzession. Ein entsprechender Antrag können Sie bei der Verkehrsgewerbeaufsicht der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende stellen. Es wird geprüft, ob Sie als antragsstellende Person die geforderten genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • formeller Antrag mit folgenden Vordrucken:
    Antrag auf Ersterteilung
    Antrag auf Erneuerung (Verlängerung)
  • Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person durch ausgestellte Bescheinigung der Handelskammer
  • Vermögensübersicht / Eigenkapitalbescheinigung (Vordruck der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) und der Berufsgenossenschaft BG Verkehr, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleitung)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
  • Fahrzeugliste
  • Fahrzeugschein mit der Zulassungsart als Taxi
  • Gewerbeanmeldung
  • Wenn eine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichtes vorhanden ist, dann einen aktuellen Handelsregisterauszug
  • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung

Voraussetzungen

  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet
  • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet (Bescheinigung durch die Handelskammer).
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
  • wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
  • ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
  • ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind. 
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden. 
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
  • Der Verfahrensablauf beschreibt Schritt für Schritt, was von den Antragstellenden zu tun ist, um zu der Verwaltungsleistung zu kommen.
  • Relevante Verfahrensschritte erläutern (zum Beispiel Prüfung des Antrags, Bescheid, Schriftformerfordernis oder Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens), keine verwaltungsinternen Vorgänge.
  • Bei Bedarf schriftliches Verfahren und Online-Verfahren trennen.
  • Nähere Informationen zu Online-Diensten bitte in Abschnitt 4 im Feld „Hilfetext“ erläutern.

Kosten

Die Gebühren für die Erteilung einer Taxengenehmigung sind abhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung. Die Gebühr beträgt zwischen EUR 100,00 und EUR 1.465.
Zahlungsweise: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Klassische Kreditkarte

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie den Antrag unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen stellen.
  • Anschließend bearbeitet  die Verkehrsgewerbeaufsicht bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
  • Im Anschluss erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Im positiven Fall erfolgt eine Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

Bearbeitungsdauer

Dauer: 2 Wochen bis 3 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

Frist

Dauer: 3 Monate bis 6 Monate
Bemerkung:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise: 
Antragsteller, die zum ersten Mal eine Taxengenehmigung beantragen, erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. Wiedererteilungen (Verlängerungen) erfolgen bis zu einer Genehmigungsdauer von 5 Jahren. 
Für Velo Taxis ist keine Taxigenehmigung erforderlich. Jedoch ist über den jeweiligen Bezirk gegebenenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Taxigenehmigung Erteilung
  • für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit einem Taxi muss eine Genehmigung beziehungsweise eine Konzession bei der Verkehrsgewerbeaufsicht beantragt werden
  • Verkehrsgewerbeaufsicht prüft die Berufszugangsvoraussetzungen
  • zuständig: Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Formulare

nicht vorhanden

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