Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen Entgegennahme
Inhalt
Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen Entgegennahme
Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen anzeigen
Begriffe im Kontext
Wasserschutzgebiete (Synonym), Gewässerschutz (Synonym), Heizöltank (Synonym), festgesetzte Überschwemmungsgebiete (Synonym), AwSV (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
AwSV Grundsatz
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
§ 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html
§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
www.gesetze-im-internet.de/awsv/__40.html
Anlage 1, Nr. 3.41.6 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
§ 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html
§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
www.gesetze-im-internet.de/awsv/__40.html
Anlage 1, Nr. 3.41.6 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie dies anzeigen.
Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Verwenden von Heizöl. Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Heizölverbraucheranlage sowie die Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe der Heizölverbraucheranlage führen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch für Heizölverbraucheranlagen in privaten Haushalten, die ihren Standort innerhalb eines Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebietes haben.
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens wie zum Beispiel
- Lageplan
- Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen zum Standort, zur Abgrenzung der Anlage, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, den Behältern, Sicherheitseinrichtungen, Rohrleitungen sowie zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Ihre Heizölverbraucheranlage muss die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten.
- Sie reichen Ihre Anzeige über den Onlinedienst ein. Alternativ richten Sie Ihre Anzeige schriftlich an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit sowie hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die zuständig Stelle kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen. Sie werden entsprechend schriftlich informiert
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Unterlagen.
Das Errichten einer Heizölverbraucheranlage müssen Sie nicht anzeigen, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen anzeigen
- Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Verwenden von Heizöl.
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe muss der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- Gilt auch für private Heizölverbraucheranlagen in Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten