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Abwasseranlagen Genehmigung

Hamburg 99129015006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129015006000

Leistungsbezeichnung

Abwasseranlagen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Abwasseranlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wasserhaushaltsgesetz-Abwasserbeseitigung (Synonym), Schmutzwasserbeseitigung (Synonym), Schmutzwasserableitung (Synonym), Einleitungsbedingungen (Synonym), Einleitungsgenehmigungen für Abwasser (Synonym), Mischwasserkanalisation (Synonym), Schmutzwasser (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Heß, Christoph

Handlungsgrundlage

§ 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__60.html
§ 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/BJNR097310013.html
§§ 2-6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
www.gesetze-im-internet.de/iz_v/BJNR101100013.html                            
Anlage 1, Ziffer 4.10 Umweltgebührenordnung
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1/part/G

Teaser

Wenn Sie bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie  vorab eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Für den Bau und Betrieb bestimmter, zumeist industriell genutzter Abwasserbehandlungsanlagen, sowie deren wesentliche Änderung, benötigen Sie gegebenenfalls eine eigenständige wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Die Genehmigung benötigen Sie in der Regel nur für Abwasserbehandlungsanlagen,
  • für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, oder
  • in denen Abwasser behandelt wird, das aus Anlagen stammt, die unter die Industrieemissions-Richtlinie (IED) fallen und für die es keine Genehmigung nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) gibt, oder
  • in denen Abwasser behandelt wird, das aus einer Deponie mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen stammt.
Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zu Art und Menge des Abwassers, zum Betrieb der Anlage sowie den Auswirkungen auf die Umwelt  
  • gegebenenfalls: bereits vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung 

Voraussetzungen

Abwasseranlagen sind von Ihnen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen müssen von Ihnen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Kosten

Gebühr: 500€ - 289.000€
500,00 EUR - 289.000,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Es ist empfehlenswert, dass Sie vor Einreichung des Antrages eine Vorabstimmung mit der zuständigen Stelle vornehmen.
  • Sie reichen einen schriftlichen, formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.  
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Frist

Keine.

Es ist empfehlenswert, den Antrag frühzeitig zu stellen, da eine Abwasserbehandlungsanlage nur mit Genehmigung betrieben werden darf.

Hinweise

Gegebenenfalls kann anstelle einer Genehmigung auch eine Anzeige ausreichend sein, sofern es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage handelt, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. 

Die Genehmigungspflicht  gilt für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind.

Das Abwasser muss aus einer oder mehreren Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) stammen und nicht unter die Kommunalabwasser-Richtlinie fallen (91/271/EWG).

Zusätzlich zur Genehmigung benötigen Sie gegebenenfalls eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder eine Indirekteinleitergenehmigung für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Kurztext

  • Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Abwasseranlage § 60, Abs. 3 WHG beantragen
  • Genehmigung wird benötigt für
    • Bau einer Abwasseranlage
    • Betrieb einer Abwasseranlage
    • wesentliche Änderung einer Abwasseranlage
  • Genehmigung muss bei zuständiger Stelle beantragt werden und vor Beginn der Maßnahme vorliegen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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