Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
Inhalt
Feststellung der Eignung von Anlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Begriffe im Kontext
Tankstellen (Synonym), LAU-Anlagen (Synonym), AwSV (Synonym), Wasserbehörde (Synonym), Heizölverbraucheranlage (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.10.2023
Fachlich freigegeben durch
AwSV Grundsatz
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 41 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§ 42 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 1, Ziffer 3.20, Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
§ 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 41 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§ 42 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 1, Ziffer 3.20, Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
Wenn Sie eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen, dann müssen Sie vorab einen Antrag auf Feststellung der Eignung der Anlage bei der zuständigen Behörde stellen.
Sie dürfen eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichten, betreiben und wesentlich ändern, wenn die Eignung der Anlage vorab von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.
Die Eignungsfeststellung dient der präventiven Kontrolle der technischen Gestaltung der Anlage. Die Eignungsfeststellung ist ein Instrument der behördlichen Vorabkontrolle, ein „Brauchbarkeitsnachweis“ und keine Anlagengenehmigung. Prüfmaßstab ist die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes beziehungsweise des bestmöglichen Schutzes sowie der technischen Regeln.
Um das Verfahren zur Feststellung der Eignung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Die Eignungsfeststellung dient der präventiven Kontrolle der technischen Gestaltung der Anlage. Die Eignungsfeststellung ist ein Instrument der behördlichen Vorabkontrolle, ein „Brauchbarkeitsnachweis“ und keine Anlagengenehmigung. Prüfmaßstab ist die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes beziehungsweise des bestmöglichen Schutzes sowie der technischen Regeln.
Um das Verfahren zur Feststellung der Eignung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Sie müssen dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung Nachweise über die Eignung der Anlage beifügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Sie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage erstellen lassen und vorlegen. Die jeweils erforderlichen Unterlagen sind einzelfallabhängig und werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so von Ihnen errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu erwarten ist
- Es ist empfehlenswert, dass Sie vor Einreichung des Antrages eine Vorabstimmung mit der zuständigen Behörde vornehmen.
- Sie reichen einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Behörde ein
- Mit dem Antrag reichen Sie Nachweise ein, die die Eignung der Anlage belegen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit.
- Gegebenenfalls nimmt die zuständige Behörde nochmals Rücksprache mit Ihnen und · fordert weitere Unterlagen nach.
- Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Antrages. Sie müssen jedoch mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.
Keine. Die Eignungsfeststellung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen. Sie sollten den Antrag daher frühzeitig vor dem beabsichtigen Beginn Ihres Vorhabens stellen.
Die Eignungsfeststellung ist nur für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlagen) notwendig, nicht aber für Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung (HBV-Anlagen) und Rohrleitungen. Weitere Ausnahmen regelt § 63, Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 41 AwSV.
- Feststellung der Eignung von Anlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlagen) wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
- Der Betreiber der Anlage muss einen Antrag auf Feststellung der Eignung bei der zuständigen Behörde stellen.