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Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage nach BImSchG Erteilung

Hamburg 99063012001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063012001000

Leistungsbezeichnung

Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage nach BImSchG Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Teilanlagen (Synonym), Anlagenteile (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2023

Fachlich freigegeben durch

ELiA-Hamburg

Handlungsgrundlage

§ 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__8.html

§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html

§§ 5 - 7 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html#BJNR007210974BJNG000303360

Teaser

Wenn Sie einen Anlagenteil errichten oder betreiben möchten, der die Umwelt in besonderem Maße schädigen kann oder die Allgemeinheit gefährden kann, benötigen Sie eine Teilgenehmigung.

Volltext

Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.
Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher oder elektronischer Antrag
  • zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Pläne und Gutachten
  • Erläuterungen
  • bei Bedarf erhalten Sie Informationen zu weiteren Unterlagen von der zuständigen Stelle
Für die Genehmigung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist:
  • Bericht über den Ausgangszustand
Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

Voraussetzungen

  • Sie können eine Teilgenehmigung beantragen und erteilt bekommen, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
  2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
  3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
 
  • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
  • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
  • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die zuständige Stele die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung ermittelt.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Analgen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.

Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die zuständige Stelle fordert die zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt. 

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag. Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls. 

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von 7 Monaten oder 3 Monaten nachdem alle notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen sind, abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung erforderlich ist oder nicht.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie den Anlagenteil oder die Teilanlagen errichten oder betreiben.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

  • Wiederspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
  • genehmigungsbedürftige Anlagen sind aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen  hervorzurufen oder die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen
  • Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage
  • Genehmigung der Gesamtanlage erfolgt nach vorläufiger Beurteilung durch die zuständige Stelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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