Emissionserklärung nach BImSchV 11 Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (Synonym), Emissionserklärung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Emissionsberichte
§ 27 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__27.html
§ 3 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__3.html
Anhang der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/anhang.html
§ 6 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__6.html
www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__27.html
§ 3 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__3.html
Anhang der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/anhang.html
§ 6 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__6.html
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.
Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.
Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
· Art,
· Menge sowie
· räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).
Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.
Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.
Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
· Art,
· Menge sowie
· räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).
Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.
Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.
Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
Nutzen Sie die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.
Nutzen Sie die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.
Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) finden Sie, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.
Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) finden Sie, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.
Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.
· Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben
· Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen regelmäßig die von ihren
Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen erklären
· "Emissionserklärung" enthält Informationen über die Art, Menge, räumliche und
zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen
· Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine
Emissionserklärung abgeben müssen
· Gemäß § 27 BImSchG sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Industrie- und
Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, regelmäßig (alle 4 Jahre) eine
Emissionserklärung abzugeben
· nicht erklärungspflichtig sind Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist
· Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) definiert und in Anhang 1
der Verordnung aufrufbar
· Genehmigungsbedürftige Betriebe können beantragen, von der Pflicht zur Abgabe
einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage
nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können
(gemäß § 6 der 11. BImSchV)
· Emissionserklärung online möglich über das Portal "BUBE-Online"
(Betriebliche Umweltdatenberichterstattung)
· zuständig: zuständige Landesbehörde
· Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen regelmäßig die von ihren
Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen erklären
· "Emissionserklärung" enthält Informationen über die Art, Menge, räumliche und
zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen
· Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine
Emissionserklärung abgeben müssen
· Gemäß § 27 BImSchG sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Industrie- und
Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, regelmäßig (alle 4 Jahre) eine
Emissionserklärung abzugeben
· nicht erklärungspflichtig sind Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist
· Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) definiert und in Anhang 1
der Verordnung aufrufbar
· Genehmigungsbedürftige Betriebe können beantragen, von der Pflicht zur Abgabe
einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage
nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können
(gemäß § 6 der 11. BImSchV)
· Emissionserklärung online möglich über das Portal "BUBE-Online"
(Betriebliche Umweltdatenberichterstattung)
· zuständig: zuständige Landesbehörde