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Emissionserklärung nach BImSchV 11 Entgegennahme

Hamburg 99063051261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063051261000

Leistungsbezeichnung

Emissionserklärung nach BImSchV 11 Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (Synonym), Emissionserklärung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Emissionsberichte

Handlungsgrundlage

§ 27 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__27.html

§ 3 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__3.html

Anhang der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/anhang.html

§ 6 der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004/__6.html

Teaser

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

Volltext

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.
 
Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.

Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
·       Art,
·       Menge sowie
·       räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).

Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.

Erforderliche Unterlagen

Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.

Voraussetzungen

Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
Nutzen Sie die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.
 
 

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Hinweise

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) finden Sie, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.

Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

·       Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben
·       Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen regelmäßig die von ihren
        Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen erklären
·       "Emissionserklärung" enthält Informationen über die Art, Menge, räumliche und
        zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen
·       Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine 
        Emissionserklärung abgeben müssen
·       Gemäß § 27 BImSchG sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Industrie- und
        Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, regelmäßig (alle 4 Jahre) eine
        Emissionserklärung abzugeben
·       nicht erklärungspflichtig sind Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist
·       Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung
        des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) definiert und in Anhang 1
        der Verordnung aufrufbar
·       Genehmigungsbedürftige Betriebe können beantragen, von der Pflicht zur Abgabe
         einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage
        nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können
        (gemäß § 6 der 11. BImSchV)
·       Emissionserklärung online möglich über das Portal "BUBE-Online"
        (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung)
·       zuständig: zuständige Landesbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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