Brütereien und Betriebe zur Erzeugung von Bruteiern Registrierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Verbraucherschutz (Synonym), Legebrutbetrieb (Synonym), Brüterei (Synonym), Brutschrank (Synonym), Eier (Synonym), Eier-Registrierung (Synonym), Kennnummer (Synonym), Kennzeichnungspflicht (Synonym), Küken (Synonym)
Fachlich freigegeben am
04.09.2023
Fachlich freigegeben durch
HHÖko-Marktkontrollen
Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Wenn Sie einen Zucht- oder Vermehrungsbetrieb für Hausgeflügel oder eine Brüterei führen wollen, müssen Sie sich auf Antrag von der zuständigen Stelle registrieren lassen.
Wenn Sie einen Betrieb führen wollen, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht, müssen Sie sich auf Antrag von der zuständigen Stelle registrieren lassen.
Folgende Tätigkeitsbereiche bedürfen einer Registrierung:
Folgende Tätigkeitsbereiche bedürfen einer Registrierung:
- „Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;
- „Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;
- „Brüterei“: Betriebe, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht.
Folgende Betriebe müssen registriert werden:
- Brütereien mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Bruteiern
- Zucht- und Vermehrungsbetriebe ab 100 Tiere
- Sie reichen einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Registrierung Ihres Betriebes bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag
- Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Mit der Registrierung erhalten Sie eine eigene Kennnummer.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang des gestellten Antrages.
Keine. Die Registrierung muss jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Gegen den Registrierungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die zuständige Stelle kann dem jeweiligen Bescheid entnommen werden.
- Brütereibetrieb Registrierung beantragen
- Um einen Brütereibetrieb zu führen, muss man sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen.
- Es muss Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
- Registrierte Betriebe bekommen eine Kennnummer zugeteilt.
- Folgende Betriebe müssen registriert werden:
- Brütereien mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Bruteiern
- Zucht- und Vermehrungsbetriebe ab 100 Tiere
- Zuständige Behörde
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg