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Erstaufforstung Genehmigung

Hamburg 99048003006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048003006000

Leistungsbezeichnung

Erstaufforstung Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Erstaufforstung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Forst (Synonym), Wald (Synonym), Aufforstung (Synonym), Waldgesetz (Synonym), Waldbesitz (Synonym), Bewaldung (Synonym), Neuwaldbildung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Fleischhack, Christine

Teaser

Wenn Sie auf einer Fläche, auf der bisher keine Bäume standen, Wald neu anlegen möchten, dann müssen Sie hierfür vorab eine Genehmigung beantragen.

Volltext

standen, einen Wald neu anzulegen, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Bepflanzung beginnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Angaben zum betroffenen Flurstück (Flurkarte)
  • Angaben zum Zielbestand (geplante Baumarten)

Voraussetzungen

  • Der Erstaufforstung dürfen keine Erfordernisse der Raumordnung oder Landesplanung entgegenstehen.
  • Die Aufforstung darf Natur- und Umweltschutzrecht nicht entgegenstehen.
  • Die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke darf durch die Aufforstung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
  • Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Um die Genehmigung zu erlangen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Die Genehmigung wird Ihnen von der zuständigen Behörde nach positiver Prüfung Ihres Antrages sowie aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen per Bescheid erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Einzelfalls. In der Regel können Sie mit einer Bearbeitung innerhalb von 8 bis 10 Wochen ab Einreichung des vollständigen Antrages rechnen.

Frist

Keine

Hinweise

Einer Genehmigung der Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
 
Mit der Erstaufforstung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Genaueres können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen.

Kurztext

  • Erstaufforstung Genehmigung
  • Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
  • Unter Erstaufforstung ist jede flächige Saat oder Pflanzung von Waldbäumen zu verstehen, zum Zweck der aktiven Begründung von Wald auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken.
  • Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Aufforstung keine Erfordernisse der Raumordnung oder Landesplanung entgegenstehen
  • Die Erstaufforstung darf Natur- und Umweltschutz nicht entgegenstehen
  • Der Antrag auf Erstaufforstung kann formlos erfolgen.
  • Zuständig: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg (BUKEA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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