Erstaufforstung Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Forst (Synonym), Wald (Synonym), Aufforstung (Synonym), Waldgesetz (Synonym), Waldbesitz (Synonym), Bewaldung (Synonym), Neuwaldbildung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.08.2023
Fachlich freigegeben durch
Fleischhack, Christine
Wenn Sie auf einer Fläche, auf der bisher keine Bäume standen, Wald neu anlegen möchten, dann müssen Sie hierfür vorab eine Genehmigung beantragen.
standen, einen Wald neu anzulegen, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Bepflanzung beginnen.
- Formloser Antrag
- Angaben zum betroffenen Flurstück (Flurkarte)
- Angaben zum Zielbestand (geplante Baumarten)
- Der Erstaufforstung dürfen keine Erfordernisse der Raumordnung oder Landesplanung entgegenstehen.
- Die Aufforstung darf Natur- und Umweltschutzrecht nicht entgegenstehen.
- Die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke darf durch die Aufforstung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
- Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Um die Genehmigung zu erlangen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Die Genehmigung wird Ihnen von der zuständigen Behörde nach positiver Prüfung Ihres Antrages sowie aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen per Bescheid erteilt.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Einzelfalls. In der Regel können Sie mit einer Bearbeitung innerhalb von 8 bis 10 Wochen ab Einreichung des vollständigen Antrages rechnen.
Einer Genehmigung der Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
Mit der Erstaufforstung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist.
Mit der Erstaufforstung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Genaueres können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen.
- Erstaufforstung Genehmigung
- Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Unter Erstaufforstung ist jede flächige Saat oder Pflanzung von Waldbäumen zu verstehen, zum Zweck der aktiven Begründung von Wald auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Aufforstung keine Erfordernisse der Raumordnung oder Landesplanung entgegenstehen
- Die Erstaufforstung darf Natur- und Umweltschutz nicht entgegenstehen
- Der Antrag auf Erstaufforstung kann formlos erfolgen.
- Zuständig: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg (BUKEA)