Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fischereiabgabe (Synonym), Angeln ohne Angelschein (Synonym), Angeln (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Fischerei (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.09.2023
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie Fischfang ausüben möchten, müssen Sie im Besitz eines Fischereischeins sein. Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung gemacht werden.
Wenn Sie Fischfang ausüben möchten, müssen Sie im Besitz eines Fischereischeins sein.
Wenn Sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern Sie dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers stehen. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
Wenn Sie auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, dürfen Sie in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Wenn Sie an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnehmen, besteht keine Fischereischeinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer, für die eine Fischereiprüfung abgelegt werden musste, werden in Hamburg anerkannt. Wenn Sie Inhaber einen solchen Fischereischeins sind und Sie in Hamburg fischen möchten, müssen Sie trotzdem die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen.
Wenn Sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern Sie dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers stehen. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
Wenn Sie auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, dürfen Sie in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Wenn Sie an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnehmen, besteht keine Fischereischeinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer, für die eine Fischereiprüfung abgelegt werden musste, werden in Hamburg anerkannt. Wenn Sie Inhaber einen solchen Fischereischeins sind und Sie in Hamburg fischen möchten, müssen Sie trotzdem die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen.
- Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
- Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins sein.
- Unter bestimmten Umständen kann für folgende Personenkreise eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden.
- Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen mit Behinderung.
- Personen, die keinen Wohnsitz in Hamburg haben.
- Bei geführten Angeltouren oder Veranstaltungen von Ausbildungsvereinen.
- Zuständig: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)