Anzeige der Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage nach Anlage 7 AwSV
Inhalt
Anzeige der Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage nach Anlage 7 AwSV
Begriffe im Kontext
Wasserschutzgebiete (Synonym), Gewässerschutz (Synonym), AwSV (Synonym), Umwallung (Synonym), Siliergut (Synonym), Mist (Synonym), Silo (Synonym), Sammelgrube (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.10.2023
Fachlich freigegeben durch
AwSV Grundsatz
Wenn Sie eine Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie zum Beispiel dem Lagern und Abfüllen dieser Stoffe. Zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen zählen unter anderem Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und Güllekanäle, Abfüllflächen mit den dazugehörigen Rohrleitungen sowie deren Sicherheitseinrichtungen.
Wenn Sie eine
Wenn Sie eine
- Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
- sonstige Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern
- Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern
Die Kosten für die behördliche Prüfung der Anzeige betragen je nach Art und Umfang der Anzeige 75 - 1.500 EUR.
- Sie zeigen den Besitzwechsel schriftlich bei der zuständigen Behörde an oder Sie nutzen den Onlinedienst.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Ihre Anzeige wird bei der zuständigen Behörde gespeichert.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Unterlagen.
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) anzeigen
- Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer JGS-Anlage muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
- Anzeigepflichtig sind die Errichtung, Änderung oder Stilllegung von
- Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 m³
- Sonstigen Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaftanlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 m³
- Anlagen zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³