AwSV-Anlagen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gewässerschutz, Schutz (Synonym), AwSV (Synonym)
Fachlich freigegeben am
19.04.2023
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Sie möchten für eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erstmals anmelden? Dann können Sie das mit einem Online-Dienst durchführen.
Erstmalige Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vornehmen. Wenn Sie eine Anlage neu errichten, müssen Sie dies der Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn für die Anlage bereits ein behördliches Zulassungsverfahren oder eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt wurde oder wird.
ie benötigten Unterlagen hängen von der Art der Heizölverbraucheranlage ab. Sie werden im Verlaufe der Online-Meldung benannt.
Dabei sind Angaben zum Betreiber, zum Standort, zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, Angaben zu den Behältern, den Sicherheitseinrichtungen, den Rohrleitungen sowie zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, erforderlich.
Dabei sind Angaben zum Betreiber, zum Standort, zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, Angaben zu den Behältern, den Sicherheitseinrichtungen, den Rohrleitungen sowie zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, erforderlich.
Der Dienst steht allen Betrieben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zur Verfügung.
Die Nutzung des Online-Dienstes ist kostenfrei. Für die Verwaltungsleistung der Prüfung einer Anzeige gem. AwSV ist eine Verwaltungsgebühr nach der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) zu entrichten.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Unterlagen.
Der Anzeige muss min. 6 Wochen vor der Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung der Anlage gestellt werden.
Gegen einen Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Hinweis auf den Online-Dienst zur erstmaligen Eingabe von Daten zu Betrieben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).