Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB
Inhalt
Begriffe im Kontext
grundstücksbezogene Sonderaufgaben - Bodenordnung (Synonym), Vorbereitung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen - Bodenordnung (Synonym), Umlegung ( §§ 45-79 BauGB ) (Synonym), Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( §§ 165 - 171 BauGB ) (Synonym), Vereinfachte Umlegung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.01.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Ihr Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet im Rahmen der Bodenordnung. Dann benötigen Sie für bestimmte Verfügungen und Veränderungen eine Genehmigung nach § 51 BauGB.
Die Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. Jede einzelne Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken des Umlegungsgebiets kann Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Entscheidungen hervorrufen. Zu diesem Zweck sind die in § 51 aufgeführten Rechtsvorgänge und Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Es kann gegebenenfalls nötig sein, dass Unterlagen zum Sachverhalt hochzuladen sind.
Die Bearbeitungsdauer durch Sie hängt von der Art des Antrags ab. In der Regel dauert es zwischen 20 und 30 Minuten. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls Unterlagen hochladen müssen.
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid an den Antragsteller oder einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten vor Fristablauf um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Regel wird vor Ablauf eines Monats über den Antrag entschieden.
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid an den Antragsteller oder einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten vor Fristablauf um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Regel wird vor Ablauf eines Monats über den Antrag entschieden.
Antragsbefugt sind jeweils die durch die Genehmigung unmittelbar Begünstigten. Dies sind bei Verfügungen und Vereinbarungen beide Vertragsparteien, bei der Grundstücksteilung der Eigentümer, bei Vorhaben diejenigen, die das Vorhaben durchführen wollen; dies können auch z.B. Mieter oder Pächter sein. Antragsbefugt sind auch Vertreter oder Bevollmächtigte.
Weiterführende Informationen unter den Links
Weiterführende Informationen unter den Links
- Umlegungsverfahren Ansprechpartner (hamburg.de)
- Bodenordnung (hamburg.de)
Im Verwaltungsverfahren kann gegen Bescheide bis zu einem Monat nach Zugang der Widerspruch erhoben werden.
- Grundstücke, die von einem Umlegungsverfahren betroffen sind, unterliegen einer Verfügungs- und Veränderungssperre.
- Sie können jedoch eine Genehmigung nach § 51 BauGB beantragen.