Flurstück Zerlegung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Flurstückszerlegung (Synonym), Flurstücksteilungen (Synonym), Zerlegungsvermessung (Synonym), Flurstück zerlegen (Synonym), Flurstück teilen (Synonym), Grundstücke zerlegen (Synonym), Grundstücke teilen (Synonym), Sonderung (Synonym), Grundstückszerlegung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.02.2022
Fachlich freigegeben durch
LGV Grenzvermessung
Bezeichnung: §§ 3 – 8 Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)
URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VermGHA2005rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VermGHA2005rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Sie möchten ein bestehendes Flurstück zerlegen?
Dann erteilen Sie einen schriftlichen formlosen Auftrag
Dann erteilen Sie einen schriftlichen formlosen Auftrag
Sie möchten ein Flurstück in mehrere Flurstücke zerlegen, weil Sie zum Beispiel einen Teil verkaufen oder bebauen wollen.
Dazu müssen Sie dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Vermessungsingenieurin (ÖbVI) schriftlich einen formlosen Auftrag erteilen.
Die Zerlegung erfolgt durch Vermessungsarbeiten in der Örtlichkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zerlegung auch ohne örtliche Vermessungsarbeiten durchgeführt werden.
Dazu müssen Sie dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Vermessungsingenieurin (ÖbVI) schriftlich einen formlosen Auftrag erteilen.
Die Zerlegung erfolgt durch Vermessungsarbeiten in der Örtlichkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zerlegung auch ohne örtliche Vermessungsarbeiten durchgeführt werden.
Angaben dazu, wie das Flurstück zerlegt werden soll.
Das Flurstück befindet sich in Ihrem Eigentum:
Das Flurstück befindet sich in Ihrem Eigentum:
- Nachweis darüber zum Beispiel durch Kaufvertrag, Auszug aus dem Liegenschaftsbuch oder Auszug aus dem Grundbuch
- Einverständnis aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer
- eine Vollmacht der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers
- Das Flurstück befindet sich in ihrem Eigentum.
- Befindet sich das Flurstück nicht in ihrem Eigentum, benötigen Sie eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers.
- Bei Miteigentum an einem Flurstück müssen alle mit der Zerlegung einverstanden sein.
- Erbbauberechtigte sind ebenfalls auftragsberechtigt.
- Eine Auftragserteilung ist nur in schriftlicher Form möglich.
- Für Fragestellungen zur Zerlegung von Flurstücken bieten wir Ihnen eine kostenfreie Beratung an.
- Soll eine Zerlegung durchgeführt werden, erteilen Sie uns dafür einen Auftrag (per E-Mail, Fax oder Post).
- Damit erklären Sie sich bereit, die Kosten für die Vermessungsleistung einschließlich der Übernahme der Ergebnisse ins Liegenschaftskataster zu übernehmen.
- Die Vermessungsunterlagen werden zusammengestellt und die Zerlegung durchgeführt.
- Die Ergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen (zum Beispiel Lage, Größe und Beschreibung des Flurstücks).
- Das Grundbuchamt wird informiert.
- Sie bekommen eine Fortführungsmitteilung und die Rechnung/ den Gebührenbescheid zugeschickt.
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss Hamburg (GebOVerm)
- Preisverzeichnis des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV)
- Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)
- Nutzungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung
- Flurstückszerlegung
- neue Flurstücke werden gebildet, indem ein vorhandenes Flurstück in mehrere selbständige Flurstücke zerlegt wird
- Bildung erfolgt
- durch Vermessung in der Örtlichkeit oder
- ohne örtliche Vermessungsarbeiten
- auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen (ÖbVI) können diese Aufgabe erledigen.