Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung
Inhalt
Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen
Begriffe im Kontext
Sondermüll (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Abfall
Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, über die Sie Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweispflicht oder Registerpflicht beantragen.
Die Nachweispflichten und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen. Mit den Nachweisdokumenten und den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, sowie die an der Entsorgung der Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Wenn Ihr Unternehmen mit gefährlichen Abfällen makelt oder handelt, müssen Sie ein Register führen.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde Ihnen eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweisführung und Registerführung aussprechen. Die Befreiung kann Ihnen ganz oder teilweise erteilt werden.
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Wenn Ihr Unternehmen mit gefährlichen Abfällen makelt oder handelt, müssen Sie ein Register führen.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde Ihnen eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweisführung und Registerführung aussprechen. Die Befreiung kann Ihnen ganz oder teilweise erteilt werden.
Antrag und ausführliche Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Sie können die Befreiung nur erhalten, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang wird von der Behörde auch berücksichtigt, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweisführung und Registerführung besteht.
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Keine. Sie benötigen die Befreiung jedoch
- bevor Sie mit der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht, beginnen
- bevor Sie die Führung der Nachweise oder Register beenden.
Ob eine Befreiung von Nachweispflichten und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
- Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung
- Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, befördern, sammeln oder sammelentsorgen sind verpflichtet,
- die ordnungsgemäße Entsorgung durch die Führung von Nachweisen zu belegen
- in einem Register die Entsorgungsvorgänge zu dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
- Makler und Händler oder Maklerinnen und Händlerinnen von Abfällen müssen in einem Register die Entsorgungsvorgänge dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann die zuständige Behörde von dieser Nachweis- und Registerpflicht ganz oder in Teilen freistellen.
- Die Behörde behält sich hierbei das Recht des Widerrufs der Befreiung vor.