Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
Inhalt
Gleichwertigkeit Feststellung Rechtsanwalt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Begriffe im Kontext
Rechtsanwältin (Synonym), Jurist (Synonym), Justizprüfungsamt (Synonym), Rechtsanwaltschaft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.01.2021
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__4.html
§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__16.html
§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
https://www.gesetze-im-internet.de/razeignprv/__3.html
Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin, zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
- Antrag
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe
- Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
- Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
- Weitere benötigte Unterlagen erfahren Sie beim Gemeinsamen Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen im Hanseatischen Oberlandesgericht
- Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt
- Weitere Voraussetzungen hängen von Ihrer Ausbildung und der Berufserfahrung ab. Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.
Wen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anerkennen lassen wollen, stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt:
- Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind.
- In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt.
- Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
- Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
- Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
- Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
- Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung.
- Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.
Die Fristen erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.
Etwaige Rechtsbehelfe erfragen Sie bitte beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen.
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Berufsqualifikation anerkennen
- Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Abschluss aus dem Ausland nach vorheriger Prüfung möglich
- Prüfung erfolgt auf Antrag durch ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
- Grundsätzlich ist eine Eignungsprüfung notwendig
- Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt
- Zuständig: Hanseatische Oberlandesgericht, Gemeinsames Prüfungsamt für das zweite juristische Staatsexamen