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Schutz vor Tierseuchen

Hamburg 99110023000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110023000000

Leistungsbezeichnung

Schutz vor Tierseuchen

Leistungsbezeichnung II

Schutz vor Tierseuchen, Information

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Tollwut (Synonym), Tierseuche (Synonym), Vogelgrippe (Synonym), Aviäre Influenza (Synonym), Geflügelpest (Synonym), Schweinepest (Synonym), Afrikanische Schweinepest (Synonym), Rinderpest (Synonym), Maul- und Klauenseuche (Synonym), Blauzungen-Krankheit (Synonym), BVD/MD (Synonym), BHV1 (Synonym), Faulbrut (Synonym), Amerikanische Faulbrut (Synonym), Equine Infektiöse Anämie (Synonym), Pferdeanämie (Synonym), Blutarmut Einhufer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
www.gesetze-im-internet.de/tierseuchanzv/

Verordnung über meldepflichtige Tierseuchen
https://www.gesetze-im-internet.de/tkrmeldpflv_1983/index.html

Tiergesundheitsgesetz
www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/

Animal Health Law (VO(EU)2016/429)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0429-20210421

Durchführungsverordnung (VO(EU)2018/1882
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj
 

Teaser

Wenn Sie Tiere halten oder mit Tieren umgehen, sind Sie verpflichtet, bereits bei einem Tierseuchenverdacht sofort das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt zu informieren. Außerhalb der üblichen Erreichbarkeiten ist die Polizei zu informieren.

Volltext

Wenn Sie Tiere halten oder mit Tieren umgehen, sind Sie verpflichtet, bereits bei einem Tierseuchenverdacht sofort das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt zu informieren. Außerhalb der üblichen Erreichbarkeiten ist die Polizei zu informieren.

Unter Tierseuchen versteht man alle Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Haustieren, Fischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere, Fische, andere Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden können.

Eine besondere Bedeutung kommt dabei den anzeigepflichtigen Tierseuchen zu.
Dabei handelt es sich um Tierseuchen, gegen die Maßnahmen Einzelner nicht wirksam sind, die eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder die die menschliche Gesundheit gefährden. Damit Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und mit staatlichen Maßnahmen bekämpft werden können, bevor sich die Tierseuche weiterverbreitet, unterliegen diese Tierseuchen der Anzeigepflicht. 
Alle anzeigepflichtigen Tierseuchen sind in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen aufgeführt. Die Liste umfasst auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist aus Gründen der Übernahme von EU-Recht wegen bilateraler Abkommen sowie internationaler Meldeverpflichtungen erforderlich. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht auch für weitere Tierseuchen einzuführen oder für einzelne Tierseuchen wieder aufzuheben.
 
Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es noch die meldepflichtigen Tierkrankheiten.
Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können, gut zu diagnostizieren sind und mit geeigneten, gegebenenfalls auch staatlichen Maßnahmen bekämpft werden können. Über ihr Auftreten und ihre Verbreitung muss ein ständiger Überblick vorhanden sein. Veterinäruntersuchungsämter, Tiergesundheitsämter oder sonstige öffentliche oder private Untersuchungsämter sowie Tierärzte, die eine meldepflichtige Krankheit feststellen, sind zur Meldung verpflichtet. Es wird erst die nachgewiesene Erkrankung gemeldet.
 
Im Folgenden findet sich eine Auswahl hierzulande bedeutender anzeigepflichtiger Tierseuchen:
  • Afrikanische Schweinepest (ASP) (African swine fever)
  • Amerikanische Faulbrut
  • Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
  • Aviäre Influenza (klassische Geflügelpest)
  • Blauzungen-Krankheit
  • Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)
  • Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)
  • Bovines Herpesvirus Typ 1 Infektionen (BHV-1 Infektionen; IBR, IPV, IBP)
  • Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
  • Enzootische Leukose der Rinder (Enzootische Bovine Leukose - EBL)
  • Enzootischer Campylobacter-Abort des Rindes (Vibrionenseuche der Rinder)
  • Equine Infektiöse Anämie
  • Koi-Herpesvirus
  • Maul- und Klauenseuche
  • Milzbrand (Anthrax)
  • Newcastle Krankheit (ND) (Atypische Geflügelpest)
  • Rindertuberkulose
  • Salmonellose der Rinder
  • Tollwut (Rabies, klassische Tollwut, terrestrische Tollwut)
  • Virale Hämorrhagische Septikämie der Forellen (VHS)
  • und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN)

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Tierhaltung
  • Umgang mit Tieren

Kosten

Bei einem Tierseuchenfall ist mit anfallenden Fremdkosten (Labor, Tötung, etc.) zu rechnen.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) kann Beihilfen für unterschiedliche Maßnahmen zur Tierseuchenabwehr gewähren.

Verfahrensablauf

Bei einem Tierseuchenverdacht informieren Sie sofort das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Abteilung Veterinärwesen.
  • Anschließend werden von dort die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um gegebenenfalls eine amtliche Feststellung treffen zu können.
  • Abhängig von der eventuell vorliegenden Tierseuche können bereits Anweisungen gegeben werden, wie zum Beispiel
    • das Absperren der betroffenen Tiere,
    • das Absperren des Hofes
    • oder das Sicherstellen von Tierprodukten (Fleisch, Milch, Kot).
  • Daraufhin erfolgt der Besuch des Amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Tierseuche.
  • Es erfolgt in der Regel eine Probennahme.


 

Bearbeitungsdauer

Der Zeitraum bis zum Ergebnis und gegebenenfalls für erforderliche Maßnahmen ist von der jeweiligen Tierseuche abhängig.

Frist

Abhängig von der festgestellten Tierseuche können Ihnen vom Amtstierarzt bestimmte Maßnahmen auferlegt werden, für die dann konkrete Fristen einzuhalten sind.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Schutz vor Tierseuchen
  • Alle Tierhalter und alle Personen, die mit Tieren umgehen, sind verpflichtet, bereits bei einem Tierseuchenverdacht diesen unverzüglich zu melden.
  • Außerhalb der üblichen amtlichen Erreichbarkeiten ist die Polizei zu informieren
  • Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Abteilung Veterinärwesen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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