abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Inhalt
abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Begriffe im Kontext
Entsorgungsfachbetriebe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Abfallwirtschaft
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Absatz 1-6 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__53.html
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/__8.html
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__53.html
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/__8.html
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an.
Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen (beispielsweise für Handwerksbetriebe)
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt für nationale und grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen (beispielsweise für Handwerksbetriebe)
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt für nationale und grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Sie erfüllen die Anforderungen der Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden.
Sie beachten gegebenenfalls die Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
Sie beachten gegebenenfalls die Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten, ist dafür eine Erlaubnis notwendig. Eine bloße Anzeige der Tätigkeit ist hier nicht ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzung können Sie von der Erlaubnisflicht befreit werden.
- Aufnahme einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
- Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde vorab anzeigen
- Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gegebenenfalls eine zusätzliche Erlaubnis für Ihre Tätigkeit oder müssen von der Erlaubnispflicht befreit werden.
- Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen mit Befreiung von Erlaubnispflicht, müssen ihrer Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen (z.B. für Handwerksbetriebe)
- erneute Anzeige bei wesentlicher Änderung der Angaben
- Anzeigepflicht für nationale und grenzüberschreitende Abfallverbringungen