Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung
Inhalt
Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen
Begriffe im Kontext
Planfeststellung von Deponien (Synonym), Deponien (Synonym), Sachverständige (Synonym), Deponie (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Abfallwirtschaft
§ 24 Absatz 1 und Absatz 2 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__24.html
§ 23 Absatz 3 und Absatz 5 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__23.html
§ 20 Absatz 4 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__20.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__24.html
§ 23 Absatz 3 und Absatz 5 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__23.html
§ 20 Absatz 4 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__20.html
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Betreiberinnen und Betreiber müssen bei der Stilllegung von Langzeitlagern bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das Lager keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellt.
Sachverständige kontrollieren regelmäßig, dass diese Anforderungen eingehalten werden.
Wenn Sie die Kontrolle durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständige oder Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
- Fügen Sie Ihrem Antrag Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung bei.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Kopie der Urkunde als Sachverständiger. Liegt eine Anerkennung nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen eingerichtet ist, einzuholen.
- Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
- Sie stellen den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben
- Liegt Ihr Geschäftssitz im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben werden.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren berechnet die zuständige Stelle nach Zeitaufwand auf Grundlage der Umweltgebührenordnung.
Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Bestimmung als sachverständige Person für die oder mehrere Prüftätigkeiten nach der Deponieverordnung.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Antragsunterlagen, auch von der sachverständigen Person hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde an.
Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung der Behörde.
Die Bestimmung zur sachverständigen Person kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen (Nebenbestimmungen) versehen werden.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Antragsunterlagen, auch von der sachverständigen Person hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde an.
Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung der Behörde.
Die Bestimmung zur sachverständigen Person kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen (Nebenbestimmungen) versehen werden.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag innerhalb von 3 Monaten geprüft.
Dauer: 3 Monate
Dauer: 3 Monate
- Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
- Einspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung
- Sachverständige, die stillgelegte Langzeitlager kontrollieren wollen, müssen vorher bestimmt werden
- formloser Antrag an zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Geschäftssitz des zu bestimmenden Sachverständigen liegt
- bei Geschäftssitz im Ausland = Land, in dem die Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll