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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Hamburg 99001031261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001031261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Leistungsbezeichnung II

Gemeinnützige oder gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Altkleider (Synonym), Gartenabfall (Synonym), Elektroschrott (Synonym), Altmetall (Synonym), Sperrmüll (Synonym), Caritative Sammlung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Abfallwirtschaft

Teaser

Sie möchten verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten gemeinnützig oder gewerblich sammeln? Dann müssen Sie dies vor Beginn Ihrer Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen aus privaten Haushalten (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese vorab bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Wenn Sie eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von verwertbaren Abfällen, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten, durchführen wollen, müssen Sie die Sammlung vorab bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Anzeigen müssen Sie beispielsweise Straßensammlungen oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier und andere Sammlungen. Die zuständige Behörde kann Ihre Sammlung zeitlich befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug, falls vorhanden
  • Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG (Anzeige der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen)
  • Entsorgungsfachbetriebezertifikat, falls zertifiziert
  • Detaillierter Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle, inklusive der jeweiligen Entsorgungsfachbetriebezertifikate. Falls die Unternehmen nicht zertifiziert sein sollten, ist ferner der weitere Entsorgungsweg darzustellen.

Voraussetzungen

  • Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma,
    • Angaben über Größe und Organisation Ihrer beabsichtigten Sammlung
    • Angaben über Art, Ausmaß, Umfang und Dauer Ihrer beabsichtigten Sammlung
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zur Sammlung beabsichtigten Abfälle
    • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
    • eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten werden

Kosten

150,00 EUR - 350,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Anzeige-Formular vollständig aus und unterzeichnen es mit Ihrer Unterschrift
  • Sie senden das ausgefüllte Formular samt aller notwendigen Unterlagen fristgerecht an die zuständige Behörde
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach
  • Wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, teilt Ihnen die zuständige Behörde das Einverständnis zu Ihrer Sammlung schriftlich mit

Bearbeitungsdauer

Bis zu 3 Monate.

Frist

Hinweise

Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll). Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
 
Sollten sich nachträglich Änderungen an den in Ihrer Anzeige gemachten Angaben ergeben, müssen Sie diese Änderungen ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten vorab der zuständigen Behörde mitteilen.

Wenn Sie Ihre gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Gemeinnützige oder gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen
  • Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten, sind anzeigepflichtig
  • Angezeigt werden müssen beispielsweise Straßensammlungen oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen sowie Ankaufstellen von Altpapier
  • Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal