Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung

Hamburg 99063057261002 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261002

Leistungsbezeichnung

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Immissionsschutzrecht (Synonym), Krematorium (Synonym), fortlaufende Messungen (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Einäscherung (Synonym), Abgasmessung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html

§ 29 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html

§ 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__7.html

§ 8 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__8.html

§ 14 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__14.html

Teaser

Als Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.

Volltext

Erforderliche Unterlagen

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen
  • Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine Feuerbestattungsanlage.
  • Sie haben geeignete Messgeräte eingebaut.
  • Sie lassen die Messgeräte regelmäßig prüfen und kalibrieren.
  • Sie führen die kontinuierlichen Messungen vorschriftsmäßig durch
  • Sie haben einen Messbericht erstellt.
  • Der Messbericht enthält die stündlichen, gemittelten Werte der Messungen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie führen die kontinuierlichen Messungen fortlaufen durch und erstellen mit den gemittelten stündlichen Messwerten einen Messbericht für ein Kalenderjahr.
Sie reichen den Messbericht zusammen mit den Berichten über die Funktionsprüfung und die Kalibrierung der Messgeräte bis spätestens zum 31.03. des auf die Messung folgenden Jahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls erfragt die zuständige Stelle weitere benötigte Angaben von Ihnen.
Da es sich um eine Meldung handelt, wird von der Behörde kein Bescheid erstellt.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Sie reichen den Messbericht über die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Feuerbestattungsanlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Die Aufzeichnungen der Messgeräte bewahren Sie für 5 Jahre auf.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Inhaltlich sollen sich die kontinuierlichen Messungen am Rundschreiben "Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen" des Bundesumweltministeriums und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertsysteme orientieren.
Die Berichte über die Funktionsprüfungen und Kalibrierungen der Messgeräte für die kontinuierlichen Messungen müssen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.

Wenn Sie der Meldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen, handeln Sie ordnungswidrig. Es wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet.

Es handelt sich um eine reine Meldung durch Sie. Es wird kein Bescheid von der Behörde erstellt.

Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen
  • Betreiber von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet
  • jährliche Berichte über Emissionen der Feuerbesattungsanlage zu melden
  • Messbericht bis spätestens zum 31.03. des auf die Messungen folgenden Jahres
  • kontinuierliche Messung von Kohlenmonooxidgehalt, Sauerstoffgehalt, Rauchgasdichte und Temperatur der Abgase
  • stündlich gemittelte Werte
  • Betreiber verantwortet Durchführung und Meldung des Messungen
  • Betreiber, die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig die Meldung vornehmen, handeln ordnungswidrig
  • Betreiber müssen die Messbericht 5 Jahre aufbewahren

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal