Anzeige einer Niederfrequenzanlage oder Gleichstromanlage Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
26. BImSchV (Synonym), elektromagnetische Felder (Synonym), Gleichstromanlagen (Synonym), Hochfrequenzanlagen (Synonym), Niederfrequenzanlagen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.12.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie wollen eine Niederfrequenzanlage oder eine Gleichstromanlage betreiben? Dann müssen Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Als Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 KV oder mehr oder einer Gleichstromanlage sind Sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.
Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Voraussetzung ist, dass
- die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich liegt oder derartige Grundstücke überquert,
- die Anlage oder ihre wesentliche Änderung keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
- Inbetriebnahme Anzeige Niederfrequenzanlage
- schriftliche Anzeige notwendig
- mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen
- Zuständig: BUKEA - Amt für Emissionsschutz