Immissionsschutzbeauftragter Bestellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (Synonym), Emissionen (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlagen Landwirtschaftsbetrieb (Synonym), Anlagen Industriebetrieb (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§§ 52b - 58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html#BJNR007210974BJNE006708116
5. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html#BJNR007210974BJNE006708116
5. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html
Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben Sie einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
Als Betreiberin oder Betreiber zeigen Sie die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Stelle unverzüglich an.
Hierbei fügen Sie Unterlagen bei, die belegen, dass der Immissionsschutzbeauftragte die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen
Als Betreiberin oder Betreiber zeigen Sie die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Stelle unverzüglich an.
Hierbei fügen Sie Unterlagen bei, die belegen, dass der Immissionsschutzbeauftragte die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Nachweise, dass der Immissionsschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt. Insbesondere:
- den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
- die Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind und
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.
- Vor der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten müssen Sie als Betreiber den Betriebs- oder Personalrat hierüber unterrichten.
- Sie dürfen nur diejenigen zum Immissionsschutzbeauftragten bestellen, die die nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- Wenn Sie mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellen, müssen Sie die Wahrnehmung der Aufgaben koordinieren und insbesondere einen Ausschuss für Umweltschutz bilden.
- Als Betreiber müssen Sie den Immissionsschutzbeauftragten unterstützen, seine Aufgaben zu erfüllen und ihm dazu insbesondere Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen.
- Als Betreiber müssen Sie vor Entscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein könnten, die Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einholen.
- Der Immissionsschutzbeauftragte bekommt ein Vortragsrecht und kann seine Vorschlägen oder Bedenken bei Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Betriebsleiter direkt der Geschäftsleitung vortragen.
- Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
- Der Immissionsschutzbeauftragte unterliegt einem Kündigungsverbot
- auch noch bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung
- Ausnahme: aus wichtigem Grund.
Sie unterrichten Ihren Betriebs- oder Personalrat über die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten.
Sie zeigen die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Insbesondere bezeichnen Sie die genauen Aufgaben, die die Immissionsschutzbeauftragten übernehmen. Sie fügen die Fachkundenachweise des zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten der Anzeige bei.
Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft Sie.
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten daher keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Sie zeigen die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Insbesondere bezeichnen Sie die genauen Aufgaben, die die Immissionsschutzbeauftragten übernehmen. Sie fügen die Fachkundenachweise des zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten der Anzeige bei.
Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft Sie.
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten daher keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Zeigen Sie Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die Sie einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen, können Sie aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) ersehen.
- Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten anzeigen
- Immissionsschutzbeauftragte, die
- neu bestellt
- abberufen wurden
- oder in deren Aufgabenbereich sich Änderungen ergeben haben
- unverzügliche Meldung
- Schriftformerfordernis
- Verpflichtung für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- mit Emissionen in signifikantem Maße oder
- mit voraussichtlichen technischen Problemen bei der Emissionsbegrenzung oder
- bei Erzeugnissen genehmigungsbedürftiger Anlagen, die geeignet sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
- bei Bestimmung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten durch die zuständige Behörde
- Unterrichtung des Betriebs- oder Personalrates vor der Bestellung und bei Änderungen
- Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und genaue Bezeichnung seiner Aufgaben
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft