Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG Eintragung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Probezeit (Synonym), Teilzeitausbildung (Synonym), Ausbildungsbetrieb (Synonym), Ausbildungsstätte (Synonym), Antrag auf Eintragung (Synonym), Ausbildender (Synonym), Ausbilder/innen (Synonym), Ausbildungsberuf (Synonym), Ausbildungsdauer (Synonym), Ausbildungsinhalte (Synonym), Ausbildungsrahmenplan (Synonym), Ausbildungsvergütung (Synonym), Ausbildungsverhältnis (Synonym), Ausbildungsvertrag (Synonym), Auszubildende(r) (Synonym), Berufsausbildungsvertrag (Synonym), Berufsschulstandort (Synonym), Sachlich-Zeitliche Gliederung (Synonym), Tarifliche Vereinbarungen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
22.12.2021
Fachlich freigegeben durch
HaSI Landesredaktion
Bezeichnung: § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__34.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__34.html
Als arbeitgebendes Unternehmen, das Auszubildende beschäftigt, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.
Nach Vertragsabschluss zwischen Ihnen als arbeitgegebendes Unternehmen mit den Auszubildenden reichen Sie einen Antrag auf Eintragung der Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt Ihnen anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.
Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.
- Namen und Anschriften der Vertragspartner
- Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate)
- Ort der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Sonstige Vereinbarungen
- Unterschriften aller Vertragspartner
Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
- Vertragsniederschrift bzw. Kopie
- Vollständige sachliche und zeitliche Gliederung entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung
- Bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (z.B. Schulzeugnisse)
- Auszubildende unter 18 Jahren müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung zur Einsicht vorlegen.
- Der von Ihnen geschlossene Berufsausbildungsvertrag muss dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung entsprechen.
- Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Eingetragen wird die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, ggf. mit Fachrichtung.
- Das Ausbildungspersonal und der Ausbildungsstätte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
- Bei Anrechnung beruflicher Vorbildung gilt die im jeweiligen Bundesland anerkannte berufliche Vorbildung
- Bei Minderjährigen gilt, dass nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Jugendlicher dann beschäftigt werden darf, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde. Ihnen muss demnach eine ausgestellte Arbeitsfähigkeitsescheinigung vorliegen.
- Die vom Ausbildungsbetrieb zu bezahlenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Handelskammer Hamburg.
- Für Auszubildende ist die Eintragung gebührenfrei.
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie die Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragen
- Sie schicken den Antrag auf Eintragung inklusive aller benötigter Unterlagen an die zuständige Stelle
- Die Handelskammer Hamburg überprüft alle Angaben und stellt im Anschluss eine Eintragungsbestätigung für beide Vertragsparteien aus
- Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und der Registrierung bei der zuständigen Stelle müssen Sie als ausbildendes Unternehmen dem Auszubildenden und ggf.dessen gesetzlichem Vertreter ein Exemplar auszuhändigen
- Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben, teilen Sie diese zeitnah der zHandelskammer Hamburg mit.
Bei vollständig vorliegenden Unterlagen bekommen die Sie innerhalb von vier Wochen eine Eintragungsbestätigung.
Der Berufsausbildungsvertrag sollte unmittelbar nach Abschluss des Vertrags gemeldet werden; spätestens vor Beginn der Berufsausbildung.
Nach Vertragsabschluss zwischen Ihnen als arbeitgegebendes Unternehmen mit den Auszubildenden reichen Sie einen Antrag auf Eintragung der Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt Ihnen anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.
Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.
- Namen und Anschriften der Vertragspartner
- Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate)
- Ort der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Sonstige Vereinbarungen
- Unterschriften aller Vertragspartner
Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.