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Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG Durchführung

Hamburg 99019018058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019018058000

Leistungsbezeichnung

Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Bestehende oder potentielle Ausbildungsbetriebe beraten und überprüfen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildungsberatung (Synonym), Ausbildung (Synonym), Ausbildungsbetrieb (Synonym), Auszubildende (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), ausbilden (Synonym), Ausbildende (Synonym), Ausbildungsstätte (Synonym), Eignung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2021

Fachlich freigegeben durch

HaSI Landesredaktion

Teaser

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden möchten, berät und unterstützt Sie hierbei die zuständige Stelle, beispielsweise die Handelskammer Hamburg(HK)

Volltext

Ihr Betrieb darf Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn
  • die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft. Außerdem informieren die Ausbildungsberater alle an der Berufsausbildung beteiligten Personen über die inhaltlichen Anforderungen der dualen Berufsausbildung.
Wenn Ihr Unternehmen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vor Ort nicht in vollem Umfang bereitstellen kann, können Sie dies möglicherweise durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ausgleichen.
Die Berater besuchen nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.
Zuständig für die Prüfung der Eignung ist je nach Ausbildungsgebiet und -beruf beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine andere Stelle.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Die Kammer informieren Sie über die nötigen Unterlagen direkt.
  • Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb verfügt über alle nötigen Einrichtungen, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten.
  • Die Zahl der auszubildenden Personen steht in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte mit Ausbildereignung in Ihrem Unternehmen

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.
  • Die Beratenden vereinbaren mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
  • Ein ausführliches Beratungsgespräch wird in der Regel in Ihrer Ausbildungsstätte geführt.
  • Stellt die Beraterin / der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart.
  • Alternativ kann die Beraterin / der Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
  • Sind alle offenen Fragen beiderseits geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
  • Sollte die Beraterin / der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht, nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der Kammer oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen entsprechenden Bescheid.
Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden.

Bearbeitungsdauer

  • Das Verfahren dauert in der Regel zwischen drei und 30 Tagen.
  • Benötigt die Beraterin / der Berater für die Klärung von Fragen zusätzliche Ortstermine, Unterlagen oder Nachweise von Ihrem Betrieb verlängert sich die Zeit entsprechend.

Frist

Fristen erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Stelle.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
 
 

Kurztext

Ihr Betrieb darf Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn
  • die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft. Außerdem informieren die Ausbildungsberater alle an der Berufsausbildung beteiligten Personen über die inhaltlichen Anforderungen der dualen Berufsausbildung.
Wenn Ihr Unternehmen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vor Ort nicht in vollem Umfang bereitstellen kann, können Sie dies möglicherweise durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ausgleichen.
Die Berater besuchen nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.
Zuständig für die Prüfung der Eignung ist je nach Ausbildungsgebiet und -beruf beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine andere Stelle.



 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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